943 Geschichte Deutschlands
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Am 25. Februar 1803 verabschiedete ein Ausschuß des Reichstags zu Regensburg, eine sogenannte Reichsdeputation, einen Beschluß, der die Auflagen von vorangegangenen internationalen Friedensverträgen in Reichsrecht umsetzen sollte. Die Folge war eine völlige Umgestaltung des Alten Reiches. Obwohl auch weltliche Reichsstände betroffen waren, nämlich die rechtsrheinische Kurpfalz und die allermeisten Reichsstädte, ist mit dem Reichsdeputationshauptschluß in der historischen
Erinnerung vor allem der Begriff der Säkularisation verbunden. In der Tat stellte die große Säkularisation von 1802/03 für den Süden Deutschlands gewiß das einschneidendste und folgenreichste Ereignis des allgemeinen Umbruchs jener Jahre dar. Man könnte sogar sagen, sie habe das, was am Alten Reich nach den Erschütterungen der Reformation und des Dreißigjährigen Krieges noch mittelalterlich geblieben war, endgültig und noch dazu radikal beseitigt. Obwohl sie beileibe kein Einzelfall in der europäischen Geschichte war, blieb es ihr vorbehalten, als die Säkularisation schlechthin ins öffentliche Bewußtsein einzugehen. Dabei ist das Urteil über sie je nach weltanschaulicher Orientierung oder konfessioneller Gebundenheit durchaus gespalten; denn der Horizont an historischen Erklärungsmöglichkeiten der jetzt Lebenden reicht noch in jene Zeit zurück. Um die gravierenden Wirkungen verstehen und besser in den Gesamtzusammenhang einordnen zu
können, fragt man am besten nach den Ursachen der Verläufe, die zur Säkularisation geführt haben, wobei aber auch die individuelle Verantwortung der damals politisch Handelnden nicht ausgeblendet werden sollte.
Für einen Platz von der siedlungsgeschichtlichen Lage Rauenbergs ist 700 Jahre zweifellos kein Alter, so dass es einer ungünstigen Konstellation zuzuschreiben sein dürfte, dass der Ort nicht schon geraume Zeit vor 1303 Erwähnung in einer
Urkunde gefunden hat. Silberbergbau und Verhüttungstechnik konnten nämlich schon für die Mitte des 10. Jahrhunderts in der Ortslage von Wedersweiler/Rauenberg festgestellt werden, und die Rechte daran müssten in dieser Frühzeit dem Königtum zugestanden haben. Hinwegtrösten über diesen misslichen Umstand kann allerdings die Art, um nicht zu sagen der Rang der ersten urkundlichen Erwähnung; denn diese fällt nach Form und Bedeutung durchaus aus dem Rahmen des
Üblichen.