943 Geschichte Deutschlands
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Die Ortenau. - 59 (1979)
(1979)
Die Adelhauser Urbare stammen aus dem Oberrheingebiet, aus dem bemerkenswert
viele Urbare erhalten sind. Anders als die Germanisten haben die Historiker
noch kaum mit der systematischen Aufarbeitung und Auswertung der umfangreichen
und vielseitigen Urbarbestände des südwestdeutschen Sprachraumes begonnen.
Die meisten mittelalterlichen Grundherrschaften hatten Grundbesitz an einer Vielzahl
von Orten. Sollte solcher Streubesitz vor Entfremdung geschützt werden, so
bot sich die Anlage von Güterverzeichnissen an. Da zahlreiche Orte in mehreren
Urbaren erwähnt werden, wäre es reizvoll, bei der Auswertung oberrheinischer
Urbare von den einzelnen Orten auszugehen: Mehrere Urbare werden danach
befragt, welche Besitztümer, welche darauf ruhenden Rechte und Pflichten an
einem Ort bestanden. Eine derartige, vom einzelnen Ort auf die Region sich aus weitende Untersuchung könnte vielleicht sogar quantitative Daten zur Bevölkerungsgeschichte
liefern. Derartige Analysen stoßen sonst für das Mittelalter infolge
der ungünstigen Quellenlage auf kaum zu überwindende Schwierigkeiten.
Trotz der angedeuteten Vorteile einer auf wenige Orte beschränkten Untersuchung
der Urbare verschiedener Grundherrschaften, sollen in diesem Beitrag zwei
Urbare als ganze in den Mittelpunkt gestellt werden.
Urach und das Ermstal
(1979)
Die alte Residenz- und Oberamtsstadt Urach liegt im oberen Abschnitt des
Ermstales, einer Landschaft, die teil hat an zwei völlig verschiedenartig geprägten
Räumen: der Mittleren Schwäbischen Alb, einer industrie- und städtearmen Zone,
auf der einen Seite und zum anderen an den Ballungszentren des Vorlandes. Diese
Grenzlage hat Urach mit zahlreichen anderen Städten des Landes gemein, wobei
allerdings im einzelnen die Entwicklung recht unterschiedlich verlaufen ist. So wird
etwa Urach von den meisten Pfortenstädten, wie diese Städte auch wegen ihrer
Lagebeziehung bezeichnet werden, nicht nur hinsichtlich der Bevölkerungszahl,
sondern auch der wirtschaftlichen Leistungskraft nach übertroffen. Gemessen an
ihrer Größe besitzt die Stadt allerdings eine erstaunlich hohe zentralörtliche Bedeutung.
Bevor wir der Frage nach den Ursachen dafür nachgehen, sollen zunächst die
naturräumlichen Bedingungen ins Auge gefaßt werden, unter denen sich die Entwicklung
Urachs und seines Umlandes vollzogen hat.
Die Ortenau. - 57 (1977)
(1977)
Der Landschaftsname Allgäu
(1976)
Der Landschaftsname Allgäu ist durch die neue Regionaleinteilung des Landes
Bayern nunmehr auch ein Begriff der politischen Verwaltung geworden: Es
gibt eine Region Allgäu und drei Landkreise, die seinen Namen tragen: Oberallgäu,
Unterallgäu und Ostallgäu. Damit scheinen die Grenzen dieser Landschaft
fest geworden zu sein, und auch für den Außenstehenden stellt es keine
Schwierigkeit mehr dar, den Umfang dessen, was mit Allgäu bezeichnet wird,
zu bestimmen. Das Allgäu ist eine fest umrissene, juristisch zu definierende
Größe geworden, es ist in geographischer Terminologie zum „Land" geworden.
Als „Landschaft" aber scheint das Allgäu heute noch die gleichen Probleme
zu bieten wie vor bald 40 Jahren, wo die Abgrenzungsschwierigkeiten sich in
Termini wie „unbestimmtes, quellbares Ganzes" und „Wechselbalg" ausdrückten.
Das belehrende und unterhaltende Anliegen spätmittelalterlicher und frühneuzeitlicher
Werke der Literatur bedingte deren Anlage auf Stoffülle, die bis zum
enzyklopädischen Anspruch gehen konnte. So ist etwa Heinrich Wittenwilers
„Ring", dessen Verständnis uns Bruno Boesch wieder erschlossen hat, schon von
seinem Titel her dahin bestimmt, daß das Werk „ze ring umb uns beschait der
welte lauf und lert auch wol was man tuon und lassen schol". Ganz ähnlich
versteht Johannes Pauli sein um mehr als ein Jahrhundert später verfaßtes
Schwankbuch „Schimpf und Ernst", indem er ebenfalls im Titel anzeigt: ,,durchlauft
es der welt handlung mit ernstlichen und kurzweiligen exempeln, parabeln
und historien nützlich und gut zur besserung der menschen". Dieses Programm
einer Erfassung und Beeinflussung menschlichen Lebens umfaßt auch jene Bereiche,
die durch die verbindliche Normativität des Rechts geordnet sind. Gerade
Konfliktsituationen, wie sie das Recht zu lösen hat, erweisen sich immer wieder als geeignetes Material für eine literarische Bearbeitung. Diese Erkenntnis hat die
rechtshistorische Forschung schon seit geraumer Zeit bewogen, auch das nicht spezifisch
rechtlich ausgerichtete Schrifttum auf seine Ergiebigkeit für die rechtsgeschichtliche
Kenntnisgewinnung hin zu prüfen.
Das Lateinische als abendländische Bildungssprache schlechthin, ist von
den Vulgärsprachen erst in einem langwierigen und auch heute noch nicht völlig
abgeschlossenen Prozeß ersetzt worden. Dieser Ablösungs- und Emanzipationsprozeß
lief im romanischen Sprach- und Kulturkreis anders als im germanischen
und slavischen ab, differierte fernerhin je nach Textsorte und Verwendungszusammenhang,
nach Raum und Zeit. Aus dieser skizzierten überaus komplexen
Sachlage ergeben sich einige allgemeine methodische Konsequenzen für die künftige
Arbeit. Ausgangspunkt wird zunächst eine allgemeine Darstellung der Theorie
der lingua vulgaris im Mittelalter sein müssen, wobei die Lehre von den drei
Sakralsprachen im Mittelpunkt zu stehen hat. Einschlägige Zeugnisse sind bisher
lediglich für die Karolingerzeit gesammelt und ausgewertet. Für die Folgezeit
liegen keine systematischen Untersuchungen vor. Auf diesem Hintergrund
haben die Einzelphilologien - in Zusammenarbeit mit den historischen Disziplinen
- empirische Untersuchungen durchzuführen, die wegen der Materialfülle
nur durch strenge Begrenzung des Objektrahmens förderlich sein können.
Der Anlaß unserer Untersuchung lag der Fragestellung ursprünglich fern. Nach
der unsinnigen und unverständlichen Zerstörung zahlreicher Gräber beim Neubau
des Privatkrankenhauses Dr. Lay in Bischoffingen konnten 1965 die Reste
von 17 merowingerzeitlichen Gräbern geborgen werden. In zwei Plangrabungen
der Jahre 1965 und 1966 wurden 23 Gräber vollständig ausgegraben.
Die merowingerzeitliche Bevölkerung von Bischoffingen konnte erstmals in
einer kleinen Stichprobe anthropologisch-paläopathologisch untersucht werden,
nachdem Eugen Fischer 1903 seine Untersuchung einer Stichprobe der neolithischen Bevölkerung von Bischoffingen-Breitenfeld vorgelegt hatte. Bei
der Grabung stellte sich die Frage, wie der merowingische Friedhof, die Angaben
der schriftlichen Quellen, die am Boden haftenden Namen und die topographische
Situation in einen historischen Zusammenhang gebracht werden
können.
Was die rezente Mundart im alemannischen Gebiet - auf das ich mich im folgenden
beschränke - angeht, finden sich in den Wörterbüchern zahlreiche Hinweise
auf regional verschiedenen Gebrauch des grammatischen Geschlechts, die
freilich immer nur einige wenige einzelne Orte erfassen; die einzige das Problem
betreffende Karte gab H. Fischer 1895. Erst kürzlich empfahl D. Rosenthal am
Beispiel der/die bach sogar ausdrücklich „große Vorsicht" bei der
„Heranziehung des Genuswechsels für die Dialektgeographie", vor allem bei der
Beurteilung seiner Gesetzmäßigkeit und beim Schluß von rezenten auf
historische räumliche Lagerungen, da die Mundarten aufgrund partieller lautlicher
Entwicklungen in der Neuzeit gerade im Bereich der Flexionssysteme unterschiedliche
Aufnahmebereitschaft für den Einfluß der Hochsprache zeigen
Die Ortenau. - 56 (1976)
(1976)
Die im Titel steckende Frage richtet laut Art. 130 des Stadtrechts von Ravensburg
aus dem Jahre 13651 der Rat an den zuziehenden Neubürger, um ihn vor
Illusionen zu bewahren. [...]
Der Artikel setzt sich, wie man sieht, mit einer Reihe von Tatbeständen auseinander,
die bei der Verleihung des Bürgerrechts an einen Ausmann von Bedeutung
sind. Von ihnen soll uns heute nur einer beschäftigen, nämlich der, bei dem es um den ,unverraiten ammann' geht. Der Grund unseres besonderen
Interesses an der Formel wird im Verlauf der folgenden Darlegungen, wie wir
hoffen, einsichtig werden.
Die Ortenau. - 55 (1975)
(1975)
Schau-ins-Land. – 93 (1975)
(1975)
Die Ortenau. - 54 (1974)
(1974)
Schau-ins-Land. – 92 (1974)
(1974)
Die Ortenau. - 53 (1973)
(1973)
Schau-ins-Land. – 91 (1973)
(1973)
Die Ortenau. - 52 (1972)
(1972)
Schau-ins-Land. – 90 (1972)
(1972)
Schau-ins-Land. – 89 (1971)
(1971)
Die Ortenau. - 51 (1971)
(1971)
Der Investiturstreit fand gerade in Schwaben seinen Ausdruck in offenem
Kampf. Die süddeutschen Fürsten und mit ihnen der Großteil des übrigen
Adels standen an der Spitze oder auf der Seite der Opposition gegen Heinrich
IV. Neben dem antiköniglich gesinnten Adel fanden die gregorianischen Kräfte
ihre Hauptstütze in einer wachsenden Zahl neu entstehender Klöster.[...]In diesen Rahmen muß auch die Stiftung des Klosters Alpirsbach im Schwarzwald
gestellt werden, das zu den von Berthold von Zwiefalten genannten Klöstern
gehört.
Die Ortenau. - 50 (1970)
(1970)
Schau-ins-Land. – 88 (1970)
(1970)
Die Notstandsgemeinden des Königreiches Württemberg um 1850 und ihre Entwicklung bis zur Gegenwart
(1970)
In den Württembergischen Jahrbüchern für Statistik und Landeskunde findet
sich im Heft I des Jahrgangs 1875, Seite 180, eine Aufstellung von 39 Gemeinden, die auf Grund Königlicher Verordnung vom 25. September 1855 unter besondere Staatsaufsicht gestellt worden waren. In dem kurzen einführenden
Text werden sie als „verwahrloste" Gemeinden bezeichnet, ,,welche
der erforderlichen ökonomischen Grundlage ermangeln, insbesondere nicht im
Stande sind, den für Gemeindezwecke nöthigen Aufwand ohne Unterstützung
aus Staatsmitteln zu bestreiten, und zugleich in sittlichem Zerfall sich befinden
... ".
Im folgenden soll nun zunächst untersucht werden, welche Faktoren dafür
verantwortlich waren, die diese Gemeinden zu den Ärmsten der Armen
machten, und wie sie sich in den vergangenen 100 Jahren weiterentwickelt
haben.
Schau-ins-Land. – 87 (1969)
(1969)
Die Ortenau. - 49 (1969)
(1969)
Das ältere deutsche Rechtsdenken begreift sich als vollkommene und unabänderliche
Ordnung. Geschriebene Gesetze wie die Spiegel des Mittelalters
sind keine Rechtsschöpfungen, sondern Rechtsdarstellungen. Gleichgültig ist
daher auch die Urheberschaft, allein entscheidend sind Rechtskunde und
Autorität. Das Recht gründet in einer einheitlichen und überkommenen Überzeugung
der Gemeinschaft, vor allem ihrer Vertreter, der Schöffen und Urteiler.
Rechtsprechung war daher lediglich Rechtsfindung im Wortsinne.
Die Ortenau. - 48 (1968)
(1968)
Schau-ins-Land. – 86 (1968)
(1968)