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Staatliche Denkmalpflege und bürgerschaftliches Engagement

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  • In seiner Thronrede - immerhin - von 1883 kündigte der badische Großherzog Friedrich ein Gesetz an, das demnächst erlassen werden sollte. Wir würden es heute als Denkmalschutzgesetz bezeichnen, aber damals trug es einen ganz anderen, viel schöneren Titel. Es hieß „Gesetz, die Fürsorge für die Denkmäler der Kunst und des Altertums betreffend", und mit Ausnahme der in Staatsbesitz befindlichen Bauten war der Inhalt des Gesetzes tatsächlich nur die Fürsorge und die zwanglose Förderung des Schutzes und der Erhaltung der Denkmäler im Lande, ganz gleich, wem sie gehörten. Förderung und Fürsorge für Denkmäler war etwas, von dem man damals glaubte, daß ein allgemeiner Konsens aller Gutwilligen über eine solche Notwendigkeit bestünde.

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Verfasserangaben:Wolfgang E. StopfelGND
DOI:https://doi.org/10.57962/regionalia-21728
Titel des übergeordneten Werkes (Deutsch):Badische Heimat
Dokumentart:Wissenschaftlicher Artikel
Sprache:Deutsch
Jahr der Erstveröffentlichung:2003
GND-Schlagwort:Freiburg im Breisgau; Denkmalpflege
Jahrgang:83
Ausgabe / Heft:4
Erste Seite:667
Letzte Seite:672
DDC-Sachgruppen:700 Künste und Unterhaltung / 720 Architektur / 720 Architektur
Systematik der Landesbibliographie:Sprache, Literatur, Kunst und Kultur / Denkmalpflege / Allgemeines
Zeitschriften:Badische Heimat / 83.2003 / Heft 4
Lizenz (Deutsch):License LogoCreative Commons - CC BY - Namensnennung 4.0 International