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In zahlreichen Berichten aus dem 19. Jahrhundert wird der schlechte Zustand der Wälder moniert und es werden Maßnahmen zur Verbesserung des Waldzustandes vorgeschlagen. Solche
historischen Aussagen führten in den 1990er Jahren zur sogenannten „Holznotdebatte“. Beteiligt waren Vertreter der klassischen Forstgeschichte, die diese Quellen als Belege für eine übernutzungsbedingte Degradation der Wälder im 19. Jahrhundert interpretierten. Historiker warfen
ihnen eine Fehlinterpretation der zeitgenössischen Aussagen vor. Es sei zu berücksichtigen,
dass diese Quellen die Sicht der Obrigkeit wiedergeben würden, und diese sei in erster Linie an
der Durchsetzung von Nutzungsbeschränkungen und der Disziplinierung der Untertanen interessiert gewesen. Die Holznotdebatte belebte die forstgeschichtliche Forschung und es konnte
schließlich eine differenzierte Sicht bezüglich der Knappheit der Ressource Holz gewonnen
werden.
Vor 80 Jahren übertrug man Georg Kraft zum
1. Juli 1930 offiziell die Leitung der archäologischen Denkmalpflege für Südbaden. Diesen Beschluss, der sich in den Akten des
Denkmalpflegereferats in Freiburg findet,
fasste der Ausschuss für Ur- und Frühgeschichte Badens am 30. Juni 1930. Als 1922
das Ministerium die staatliche Denkmalpflege
auf dem Gebiet der Ur- und Frühgeschichte
neu organisierte und den Ausschuss für Ur- und Frühgeschichte schuf, übernahm Geheimrat Prof. Dr. Wilhelm Deecke (1862–1934),
von Haus aus Geologe, dessen Geschäftsführung. Er fungierte als wissenschaftlicher Berater des Ministeriums, unterbreitete Vorschläge
bezüglich des Ausgrabungsprogramms und
für die Bestellung der ehrenamtlich tätigen
Pfleger. Rückblickend betrachtet hat Deecke
die Anfänge für eine funktionierende Denkmalpflege gelegt, die Georg Kraft 1926 aufgegriffen und in eigener Regie weiterentwickelt hat.
Anlässlich des 100-jährigen Jubiläums des Kollegiengebäudes I der Universität Freiburg ist es
lohnend, den Blick auch auf das repräsentativste originale Ausstattungsstück des Gebäudes, das
zwischen 1910 und 1912 von Hans Adolf Bühler (1877–1951) geschaffene Prometheusfresko, zu
richten. Es befindet sich in der sogenannten Prometheushalle über den Türen zur
Aula im ersten Obergeschoss des Gebäudes und dominiert mit einer Höhe von beinahe vier Metern und einer Länge von elf Metern den mit schwarzem Marmor getäfelten Raum. Nach seiner
Fertigstellung löste das Gemälde neben überaus begeisterten Reaktionen damals wie heute Diskussionen unter den Universitätsangehörigen aus. Während einst Hans Adolf Bühlers Interpretation des Prometheusmythos und vor allem die Nacktheit der Figuren kritisiert wurden, sorgt das
Gemälde heute wegen der kulturpolitischen Aktivitäten des Malers zur Zeit des Nationalsozialismus für Zündstoff.
Die Villa von Heitersheim
(2013)
Die Villa von Heitersheim folgt einer axialen Ausrichtung, der eine charakterisierende Grundstruktur innewohnt (Abb. 1). Die Herkunft dieses unverwechselbaren Anlagentyps suchte man
lange in Italien; mittlerweile ist es aber unverkennbar, dass er auf einheimische, d. h. keltische
Wurzeln zurückgeht. Dies ist von besonderer Bedeutung, denn die Teilung in eine pars urbana
und eine pars rustica, die literarisch vor allem aus Italien überliefert wird, ist in den keltischen
Vorbildern ebenfalls deutlich erkennbar. Konkrete Architekturelemente wie charakteristische
Raumanordnungen und deren verschiedenartige Funktionsbereiche, Bäder oder Zierwasserbecken können ihre mediterrane Herkunft nicht verleugnen, ganz abgesehen von der technischen
Ausführung ihrer Bauweise oder gar die künstlerische Gestaltung und hochwertige Ausstattung
speziell der mehrgeschossigen Villenhauptgebäude.
Die beiden villae von Habsheim-Landsererweg und Rixheim-ZAC Le Petit Prince (Gewerbegebiet) wurden in jüngerer Zeit ausgegraben. Bis heute sind sie die einzigen bekannten Axialhofvillen im Elsass.
Die Gemeinden Habsheim und Rixheim liegen am Ostrand des Sundgaus auf der Schotterebene der Ill, an der Grenze zweier sehr unterschiedlicher Landschaftsräume: im Westen die
lössbedeckten Ausläufer des östlichen Unteren Sundgaus und im Osten die Rote Hardt mit
Kiesböden. Die Hügel des unteren Sundgaus dienten wahrscheinlich zur Gewinnung von Kalkstein (oligozäne Molasse) unterschiedlicher und oft mittelmäßiger Qualität, der als Baumaterial
und Werkstein Verwendung fand. Auch Gipsvorkommen wurden ausgebeutet und zum Bau
verwendet. Die zwei villae liegen auf Kolluvien aus Seitentälern. Die hellbraunen verlehmten
Schichten sind oft sehr ausgedehnt und erschweren somit die Interpretation der Bodenspuren.
Die beiden villae wurden am Verlauf der römischen Straßenverbindung von Argentorate
(Straßburg) nach Augusta Raurica (Augst) errichtet. Unweit der 160 m westlich dieser
Hauptstraße liegenden villa von Habsheim kreuzen Nebenstraßen (Verbindung Eschentzwiller-Ottmarsheim und evtl. auch Habsheim-Kembs) die römische Hauptstraße. Der Fundplatz von
Rixheim zeigt ein ähnliches Bild: Die villa liegt ebenfalls am Kreuzungspunkt zweier antiker
Straßen, nämlich der Hauptstraße von Augst nach Straßburg und einer Abzweigung in östlicher
Richtung, die zur pars rustica führte. Hier bleibt allerdings eine Unsicherheit: der Platz der pars
urbana in diesem System und die Möglichkeit eines durch die Umfassung oder entlang der pars
urbana führenden Weges.
Die Schweiz bietet auf kleinem Raum eine beachtliche Anzahl verschiedener sogenannter
Hauslandschaften mit jeweils eigenständiger Geschichte und verschiedenen Bauformen. Natürliche Voraussetzungen und kulturelle Eigenheiten prägten diese Hauslandschaften. Sie lassen
sich großräumig in das Schweizer Mittelland, die Voralpen und Alpennordseite, die alpinen
Südtäler, die Westschweiz sowie den Jurabogen gliedern. Die Hausforschung zeigt, dass im
ländlichen Hausbau bis in die frühe Neuzeit vorwiegend in Holz gebaut worden ist. Darauf
folgte in den meisten ländlichen Regionen der Schweiz eine Verlagerung zum Steinbau. Wenigsten drei Phasen der Agrarmodernisierungen haben die Landwirtschaft in der Schweiz nachhaltig verändert und damit auch die dazugehörenden Bauten.
Das ältere deutsche Rechtsdenken begreift sich als vollkommene und unabänderliche
Ordnung. Geschriebene Gesetze wie die Spiegel des Mittelalters
sind keine Rechtsschöpfungen, sondern Rechtsdarstellungen. Gleichgültig ist
daher auch die Urheberschaft, allein entscheidend sind Rechtskunde und
Autorität. Das Recht gründet in einer einheitlichen und überkommenen Überzeugung
der Gemeinschaft, vor allem ihrer Vertreter, der Schöffen und Urteiler.
Rechtsprechung war daher lediglich Rechtsfindung im Wortsinne.
Auf der Suche nach Belegen für Kunstwerke, die stilistisch bestimmten Meistern
zuzuschreiben waren, stieß ich - nicht ohne Grund - wiederholt auf Verwandtschaftsbeziehungen
dieser Künstler. Daß solche verwandtschaftlichen
oder persönlichen Verbindungen in manchen Fällen zu Aufträgen geführt hatten,
legte ich bereits vor einigen Jahren am Beispiel der Breisgauer Barockbildhauer
Johann Baptist Sellinger, Johann Christian Wentzinger und
Joseph Hör dar. Ich erkannte und unterstrich dabei den Wert gründlicher
familienkundlicher Kenntnisse besonders in Fällen, in denen für Kunstwerke
weder durch Signaturen noch durch schriftliche Belege die Urheberschaft der
Künstler zu sichern gewesen war; denn neben der Stilkritik hatte die Genealogie
zusätzliche Begründungen für die Zuschreibung der Arbeiten geliefert.
Der Investiturstreit fand gerade in Schwaben seinen Ausdruck in offenem
Kampf. Die süddeutschen Fürsten und mit ihnen der Großteil des übrigen
Adels standen an der Spitze oder auf der Seite der Opposition gegen Heinrich
IV. Neben dem antiköniglich gesinnten Adel fanden die gregorianischen Kräfte
ihre Hauptstütze in einer wachsenden Zahl neu entstehender Klöster.[...]In diesen Rahmen muß auch die Stiftung des Klosters Alpirsbach im Schwarzwald
gestellt werden, das zu den von Berthold von Zwiefalten genannten Klöstern
gehört.
Die Strafpraxis spiegelt das Selbstverständnis einer Gesellschaft und ihrer
Organe. Der Wissenschaft ist dabei die Rolle zugeteilt, an die staatliche
Reaktion zeitentsprechende rationale Maßstäbe anzulegen. Je mehr die Vernunft
als Schrittmacher der Geschichte angesehen wird, desto größer ist das
Bedürfnis nach gelehrter Auskunft. Ein weites Feld wissenschaftlicher Einflußnahme
hat sich dem Juristen eröffnet, seitdem die Constitutio Criminalis
Carolina von 1532 den „Rat der Rechtsverständigen" institutionalisierte und
so eine Wissenslücke zwischen Laienrichter und Gelehrtenrecht zu schließen
versuchte.