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Im Frühjahr 1848 kam es, ausgelöst durch die Märzrevolution, in ganz Württemberg zu spontanen Protesten der Bevölkerung gegen diejenigen Gemeindeobrigkeiten, die zu diesem Zeitpunkt noch immer als auf Lebenszeit gewählte Gemeinderäte und Schultheißen im Amt waren. Hier gipfelte eine politische Entwicklung, die
die Liberalen mit ihrer Agitation gegen die Lebenslänglichkeit der Gemeinderäte
in den 1830er und 1840er Jahren angestoßen hatten. Um es vorweg zu nehmen:
ein Ergebnis der Revolution von 1848/49 war es, dass die Gemeinderäte sich von
nun an einer periodisch wiederkehrenden Wahl zu stellen hatten. Damit war eine
fast demokratische Kontrolle der Gemeindeverwaltung im Königreich Württemberg bereits in der Mitte des 19. Jahrhunderts erreicht worden. Ohne Frage: hier
hatte die Revolution einen ihrer langfristigen Erfolge errungen! Es gelang eine
Modernisierung des öffentlichen Lebens auf einer Ebene, auf der sich bislang der
einzelne Bürger in seinen politischen Entfaltungsmöglichkeiten nicht nur durch die
staatliche Vormundschaft, sondern vielmehr auch durch eine lokale politische Kultur behindert sah, die noch immer durch altständisch-korporative Strukturen geprägt war. Im Bereich der Gemeindeverwaltung waren diese Strukturen von der
staatlichen Bürokratie des frühen Konstitutionalismus toleriert und teilweise auch
befördert worden. Auch hier sollten die Bürger von einer Teilnahme an politischen Entscheidungsprozessen weitgehend ausgeschlossen bleiben, um das politische
Entscheidungsmonopol der Bürokratie zu behaupten.
Die Chronik Meinrads
(2001)
Der vorliegende Aufsatz ist im Zusammenhang mit der nunmehr abgeschlossenen
Neuedition von Aegidius Tschudis »Chronicon Helveticum« entstanden. Im Laufe
der Bearbeitung stellten sich immer wieder Probleme, auf die zunächst keine Antwort zu finden war. Aus einem Rückblick auf das Gesamtwerk lassen sie sich zumindest teilweise lösen.
Im Sachkommentar der Neuedition steht der Nachweis von Tschudis dokumentarischen und chronikalischen Quellen an erster Stelle. Bei der Kommentierung
fiel auf, dass Tschudi zum Bereich Ostschweiz und Bodensee eine Anzahl Nachrichten bringt, für die sich keine Vorlage eruieren ließ. Diese Angaben mussten
als »nach unbekannter Vorlage« bezeichnet werden, oder sie wurden bestenfalls
erkannt als auf einer Quelle basierend, die auch Joachim Vadian für seine Große
Äbtechronik zur Verfügung stand. Nunmehr können in dieser Sache genauere Angaben gemacht werden.
Konstanz "Am Gries"
(2001)
Ausgangspunkt der folgenden Studie war eine archäologische Untersuchung auf
einem etwa 2 600 m2 großen Areal, das von der Dammgasse, der Sigismundstraße und der Raueneckgasse umgeben ist. Nach einer Sondierung 1991 erfolgte eine einjährige Grabung in den Jahren 1995 und 1996. Sie ging einer Neubebauung des Quartiers voraus, bei der durch eine Tiefgarage die archäologischen
Kulturdenkmäler vollständig vernichtet wurden. Die dort erzielten Ergebnisse erbrachten erstaunliche Neuigkeiten zur frühen Geschichte der Stadt Konstanz, insbesondere zur Wirtschaftsgeschichte und zur Sozialtopographie, die in diesem in
der Neuzeit eher abgelegenen Quartier nicht zu erwarten waren. Es erschien daher sinnvoll, zusätzlich die Schriftquellen zu sichten, dann die jeweiligen Daten abzugleichen und zu überprüfen, um so auf gemeinsamer Quellenbasis ein Maximum an Informationen zu erreichen. Ziel der folgenden interdisziplinären Studie
ist es, einen Beitrag zur Entstehung und Entwicklung des Quartiers von den Anfängen bis ins späte 19. Jahrhundert zu liefern. Um 1900 setzte eine intensive
Neubebauung ein, die ältere Strukturen weitgehend ignorierte und damit den bis
dahin in der Parzelleneinteilung festgehaltenen historischen Überlieferungsstrang
abtrennte.
Der Kanton Säntis war ein kurzlebiges Staatsgebilde. Er wurde im Mai 1798 vom Helvetischen Grossen Rat verfügt und umfasste, in 13 Distrikte gegliedert, die beiden Appenzell (Ausserrhoden und Innerrhoden), die Stadt St. Gallen, das Fürstenland, das untere Rheintal und das Untertoggenburg. Ab Mai 1801 hieß er bei gleicher Gebietseinteilung Kanton Appenzell. Die Mediationsakte vom 10. März 1803 stellte dann die beiden Appenzell als eigene Kantone wieder her und bildete die Grundlage für den neuen Kanton St. Gallen. Der Kanton Säntis existierte also nur während dreier Jahre.
Mit der Fluggeschichte beginnt ein neues Zeitalter der Menschheit: Das Flugzeitalter. [...] Was in früheren Jahren wenigen kühnen Ballonfahrern und Luftschiffern beschieden war, aus Wolkenhöhe auf die Erde herabzublicken, gleichsam mit den
Augen des Himmels die Erde zu schauen, das ist zum großen Erlebnis einer ganzen Generation von Menschen geworden. Ein neuer Erlebnisraum, eine neue Blickwelt hat sich dem Menschen aufgetan. Das von Peter Supf 1935 so emphatisch bekannt gegebene Flugzeitalter hatte sich am Bodensee früh angekündigt. Das Luftschiff LZ 4 startete im August 1908 von Friedrichshafen zu einem Rundflug über Süddeutschland, der Graf Zeppelin trotz des unglücklichen Endes in Echterdingen über Nacht zum nationalen Helden machte. Die weit verbreitete Begeisterung über die Zeppeline in Deutschland formte jene zeitgenössische Wahrnehmung der Luftfahrt entscheidend mit, durch die das Flugzeug schon von Zeitgenossen wie Supf zum Symbol und der Flieger zum Typus der Moderne erhoben wurde. Die Luftfahrt veränderte die Wahrnehmung von Zeit und Raum bzw. gab dieser veränderten Wahrnehmung Ausdruck. Die Gegenwart wurde als beschleunigte und sich weiter beschleunigende Zeit verstanden. Der Blick von oben veränderte, wie das einleitende Zitat verdeutlicht, die Bedeutung von natürlichen Hindernissen und politischen Grenzen. Im Zeitalter der Luftfahrt, notierte der Geograph Alois Robert Böhm 1928, sei die Region oder der Kontinent die grundlegende geographische Einheit geworden.
Zwischen 1650 und 1802 wurden vor dem evangelischen Ehegericht der freien Reichsstadt Ehe- und Scheidungsklagen der protestantischen Bevölkerung verhandelt. Vor allem Frauen nutzten diese Gerichtsinstanz, um ihre Rechte zu wahren oder die Trennung von ihren Ehemännern durchzusetzen. Die überlieferten Prozessakten gewähren einen detaillierten Blick auf die alltäglichen Streitereien und Händel zwischen Eheleuten und zeigen, wie strukturell konflikthaft das Zusammenleben von Männern und Frauen in der frühen Neuzeit war. Die Institution Ehe erwies sich im Verlauf der Geschichte als überaus wandlungs- und anpassungsfähig: Bis ins 12. Jahrhundert hinein stand hauptsächlich ihre politische Bedeutung als bündnisstiftendes Element zwischen Adelsfamilien im Vordergrund, im katholischen Mittelalter wurde die Ehe zum Sakrament erhoben und geriet damit verstärkt unter kirchlichen Einfluss. In der Reformation wurde sie zu einem »weltlich Ding« erklärt, im Zuge der Aufklärung traten die konfessionellen Legitimationsmuster schließlich in den Hintergrund, die Ehe wurde zunehmend als Bereich des Zivilrechts definiert und seit dem 19. Jahrhundert im Bürgertum die einzige standesgemäße, gesellschaftlich akzeptierte Form des Zusammenlebens von Männern und Frauen.
Beweiskommissare sind Produkte des römisch-kanonischen Prozesses, dessen Kern bekanntlich im Artikelverfahren bestand. Dabei wurden Klagevortrag und Einwendungen in einzelne, numerierte Sätze zerlegt, die in Form von Wahrheitsbehauptungen eingeleitet wurden (»wahr, daß«). Dieses artikulierte Klagevorbringen war die Grundlage für das Beweisverfahren. Die Klagartikel, und entsprechend die gleichfalls artikulierte Klageerwiderung (»Defensionales«), wurden als Beweisartikel (»Probatoriales«) an einen von den Parteien vorgeschlagenen und bewilligten, danach vom Richter beauftragten Kommissar übersandt. Er hatte die Zeugen zu verhören, gegebenenfalls auch einen Augenschein vorzunehmen oder Urkunden zu transkribieren. Beweisakten und Protokolle mussten in Bandform zusammengefasst (»inrotuliert«) werden. Die verschlossen an das Gericht übersandten Rotuli (»Attestationes«) waren die faktische und, soweit es auf örtliche Gewohnheitsrechte ankam, auch rechtliche Grundlage für die Urteilsfindung. Dieses Verfahren wurde bis in den Dreißigjährigen Krieg hinein auch am Reichskammergericht praktiziert.
Es wird erzählt, dass ein Lustenauer 1919, als die von Ferdinand Riedmann initiierte Vorarlberger Anschlussbewegung an die Schweiz ihren Höhepunkt erreichte, gefragt wurde, zu welchem Staat er denn künftig am liebsten gehören würde, zur Schweiz, zu Österreich oder gar zu Deutschland; er soll geantwortet haben: »As ischt mör gliech, hoptsach an ar Gränz«. Mit dieser Anekdote wird - unausgesprochen - angedeutet, dass die Lustenauer ihre Grenzlage vor allem wegen der Möglichkeit des Schmuggelns zu schätzen wissen. Interessanterweise hörte man denselben Ausspruch in abgewandelter Form vor ein paar Jahren in Zusammenhang mit Österreichs Beitritt zur EU wieder, als manch einer scherzhaft meinte, die Hauptsache sei doch, dass weiterhin eine Grenze, nun sogar eine EU-Außengrenze, bleibe, und mithin weiterhin die Möglichkeit bestehe, dem Schmuggel zu frönen. Ziel dieses Beitrages ist es, den historischen Wurzeln der Orientierung und des Grenzempfindens der Lustenauer nachzuspüren, die vielleicht dafür mitverantwortlich sind, dass in der Vergangenheit das Schmuggeln und die
Schmuggler in dieser Gemeinde einen Stellenwert erlangen konnten, der es berechtigt erscheinen lässt, in diesem Zusammenhang von »sozialem Rebellentum« zu sprechen. Abschließend soll auch die Frage gestellt werden, welche Identitäten sich daraus ergeben konnten.
Zu Beginn der 1460er Jahre schrieben Bürgermeister und Rat der Reichsstadt Ravensburg in einer umfangreichen und detaillierten Ratsinstruktion an einen namentlich nicht genannten Sachwalter am kaiserlichen Hof. Der städtische Gesandte wurde angewiesen, mit gebürlichen worten gegenüber der kaiserlichen Majestät darzulegen, dass man seitens der Stadtführung der Auffassung sei, dass die benachbarte Gemeinde Altdorf weder eines Jahr- und Wochenmarktes sowie der daraus resultierenden Zölle und Nutzen noch eines Befestigungsrechtes bedürfe, da dies in solicher genächde by ainer richstatt nicht sin sülle. Außerdem verwies man auf die Lage der Stadt zwischen fünf gotzhusern, mit den die Ravensburger nicht in ainen, sunder in merigen weg merklich überladen syen, was zu erheblichen Verlusten bei den Tor- und Warenzöllen führe. Kernpunkt der Ravensburger Argumentation bildete aber der Hinweis auf die enormen finanziellen Belastungen, die der Stadt durch ihre Beteiligung am Krieg gegen Herzog Ludwig von Bayern und Herzog Albrecht von Österreich entstanden seien und die Ravensburg mit einer Gesamtsumme von 8 000 Gulden bezifferte. Da man noch die Schulden an Meister Ulrich Riederer zurückzahlen müsse, könne die Stadt keine weiteren finanziellen Einbußen hinnehmen." Seitens der Stadtführung suchte man das Reichsoberhaupt davon zu überzeugen, dass ein konsolidierter Stadthaushalt und eine stabile Wirtschaftslage eine notwendige Voraussetzung sei, den Kaiser auch weiterhin in kriegen und herzugen zu unterstützen, wie das die Stadt nach eigenem Ermessen auch bisher gehorsam, willig und berait getan habe.
Im 13. Kapitel des ersten Buches seiner gesta Karoli berichtet Notker von Sankt Gallen,
Karl der Große habe nach dem Tod seiner Gemahlin Hildegard dem Bruder der Königin mit
Namen Udalrich, aufgrund eines Vergehens alle Ämter entzogen. Daraufhin habe ein Spielmann vor dem gutmütigen Karl ausgerufen: »Jetzt hat Udalrich seine gesamten Lehen verloren im Osten wie auch im Westen, jetzt, da seine Schwester nicht mehr lebt.« Aufgrund dieser
Worte, so Notker weiter, sei der König schließlich derart zu Tränen gerührt gewesen, dass er
dem Grafen die konfiszierten honores sofort zurückgegeben habe1. Ob die Episode, so wie Notker sie schildert, sich tatsächlich ereignete, ist nicht auszumachen. Gleichwohl erscheint sie
in mehrfacher Hinsicht aufschlussreich, vermag doch das personale Netzwerk, das in ihr aufscheint, einmal mehr zu demonstrieren, welche handlungsleitenden Vorstellungen und Normen dem Funktionieren der politischen Ordnung im frühen Mittelalter zugrunde lagen: Sie
zeigt, dass Einfluss und Macht frühmittelalterlicher Führungsschichten in besonderem Maße
abhingen von der persönlichen Nähe ihrer Exponenten zum König. Königsnähe bedeutete
soziales Prestige und bot - damit verbunden - die Möglichkeit, die Geschicke einer Adelsfamilie positiv zu beeinflussen, wie umgekehrt bei ihrem Verlust die Gefahr bestand, zugunsten
anderer politische Wirkungsmöglichkeiten einzubüßen. Deutlich wird aber auch, dass der
Herrscher offenbar keineswegs frei war in seiner Entscheidung, wem er seine Huld gewährte
oder entzog. Denn immerhin war der in Ungnade Gefallene, wie Notker an gleicher Stelle ausführt, zuvor ceteris causis mit mehreren Komitaten ausgestattet worden, was durchaus nicht der
ansonsten zu beobachtenden Herrschaftspraxis des späteren Kaisers entsprochen habe.