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Wenn im folgenden die Instruction für den Obervogten der Pfand, und Gunkellehenbaren
Herrschaften Singen und Mühlhausen, Franz Sales Ummenhofer, erlassen
durch den Grafen Franz Joseph 1. von Enzenberg (1747-1821) am 23.
August 1806, vorgestellt und erläutert wird, so deshalb, weil es sich in vieler
Hinsicht um ein außergewöhnliches Dokument handelt. Es wurde erlassen am
Ende des alten Römischen Reiches Deutscher Nation. Der Verfasser gehört noch
ganz und gar nach seinem gesellschaftlichen Rang und seiner beruflichen Stellung
der zu Ende gehenden feudalen Epoche an, zugleich aber ist er als gläubiger
Katholik ein überzeugter Vertreter der Aufklärung und durchdrungen von freimaurerischen
idealen. Man spürt, wie er mit Unbehagen dem Anbruch einer ungewissen
Zeit entgegensieht, die so vieles ändern und - ihm noch unvorstellbar
- neue staatliche, wirtschaftliche und gesellschaftliche Formen bringen wird.
Der Stern des Ulrich Zasius verbreitet am deutschen Juristenhimmel des
16. Jahrhunderts einen solchen Glanz, daß sich das Auge des rechtsgeschichtlichen
Betrachters immer und nur immer wieder auf ihn richtete, während
anderen das Urteil der Zweitrangigkeit gesprochen wurde. Einer dieser Gelehrten,
deren Licht im unmittelbaren Umkreis des Meisters verblaßte, ist
dessen Schüler und späterer Kollege
Theobald Bapst. Doch gerade seine
Persönlichkeit, deren symphatische äußere
Züge uns aus einem zeitgenössischen
Porträt bekannt sind, gestattet,
mit dem charaktervollen Typ des
oberrheinischen Rechtsgelehrten bekannt
zu werden, ohne die Überzeichnung
eines Genies hinnehmen zu müssen.
Bapsts Leben und Wirken fällt in
eine Zeit, die am Vordringen des gelehrten
Rechts und an der Entstehung
des Juristenstandes in Deutschland
entscheidend Anteil hat, und in seiner
Generation zeigen sich die Früchte der
humanistischen Reformjuristen, aber
auch die Resignation der Praxis und
das Zugeständnis an den Rechtsalltag.