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Das Ius patronatus in Händen evangelischer Reichsritter, auf welches sie nach dem Augsburger Religionsfrieden ihre Kirchenherrschaft gründeten, ist eine altbekannte Erscheinung. Bemerkenswert in diesem Zusammenhang ist aber die Tatsache, dass gelegentlich vom Ius episcopale oder den Iura episcopalia gesprochen wird. Damit stellt sich die Frage nach dem Inhalt dieses Begriffs. Wird er als Synonym für Patronat gebraucht? Drückt sich darin der Stolz auf die erlangte Kirchenhoheit aus? Oder ist er tatsächlich als Rechtsterminus zu verstehen? Am Beispiel eines Mikrokosmos, der Ganerbschaft Schüpf, wird eine Antwort auf diese Fragen versucht.
Im späten 16. Jahrhundert beobachteten kurpfälzische Visitatoren und Pfarrer mit höchstem Befremden die Durchsetzung der calvinistischen Landesreligion mit „Praktiken“, die sie nicht anders denn als paganen Ursprungs bewerteten und die sie längst ausgerottet geglaubt hatten. Dazu hat Bernard Vogler das Folgende bemerkt: „Diese Praktiken einer mündlichen Gesellschaft hinterlassen nur schriftliche Zeugnisse, wenn die Obrigkeit zufällige Vorkommen auch registriert [….]. Es ist wahrscheinlich aufgrund dieser Situation, daß die verurteilten Praktiken eine gewisse Wichtigkeit bewahren und daß die überlieferten Quellen nur einen kleinen Teil des Eisbergs erfassen. Deshalb steht die Arbeit des Historikers in diesem Bereich auf wackligen Füßen, denn das Problem bleibt offen, inwieweit unsere historischen Zeugnisse zentrale oder marginale Begebenheiten beschreiben“. Vogler spricht hier Erscheinungen an, die sowohl in der Erforschung des Untertanenwiderstands nach dem Bauernkrieg als auch in der Reformationsforschung nur wenig Beachtung gefunden haben. Zurecht hat er dies mit der Zufälligkeit und damit Seltenheit der Überlieferung solcher „Praktiken“ erklärt. Um es vorauszuschicken: Die vorliegende Studie thematisiert die Auflehnung von Untertanen des Dorfes Eberstadt (Stadt Buchen, Neckar-Odenwald-Kreis, Baden-Württemberg) im Jahre 1593 gegen den Ortsherrn Hans Rüdt von Bödigheim und
Collenberg. Anders jedoch als die ‚klassischen‘ Ursachen wie Konflikte um die Fronen – solche hatte die Herrschaft der Rüdt in den Siebzigerjahren erlebt – , die Erhebung der Schatzung u. ä. speiste sich hier die Widersetzlichkeit von Untertanen nicht zuletzt aus dem Verbot von Vorstellungen und Bräuchen, die sich in den Augen des Dorfherrn und seines Pfarrers als paganes und vermeintlich altkirchliches Erbe nicht mit dem Luthertum vereinbaren ließen und die eine frappierende Ähnlichkeit mit den von Vogler beschriebenen pfälzischen „Praktiken“ aufweisen.
Einheit des religiösen Bekenntnisses im Sinne des Grundsatzes ‚religio vinculum rei publicae‘ war im Reich der Frühen Neuzeit bekanntlich Merkmal seiner ständischen Glieder, nicht des Reiches selbst. Dieses Diktum gilt gleichermaßen für diejenigen
Obrigkeiten, denen die Reichsstandschaft nicht zukam, nämlich die Reichsritterschaft. Mit Artikel 26 war sie in den Augsburger Religionsfrieden miteinbezogen worden, was § 28 des Osnabrücker Friedensinstrumentes festschrieb. Einem evangelischen
Reichsritter, der zudem über den Patronat gebot, kam folglich unbezweifelbar das Recht zu, seine Konfession und die seiner Untertanen zu bestimmen. Im Verlauf des Dreißigjährigen Krieges bildete sich dafür in der juristischen Literatur mit Ius reformandi der Terminus aus, den das Osnabrücker Friedensinstrument (IPO) erstmals reichsrechtlich rezipierte.
Die geschichtliche Bedeutung des Augsburger Religionsfriedens „als die auf das Reich […] bezogene Lösung jenes universellen Problems, das eine gute Generation zuvor mit der Reformation aufgebrochen war“, ist unstrittig. Sein berühmter
Grundsatz ‚Cuius regio, eius religio‘ – wenn so auch erst 1612 von dem Greifswalder Juristen Joachim Stephani formuliert – prägte über ein Jahrhundert die konfessionelle Landkarte des Reiches. Der Religionsfrieden sprach den Reichsständen die
Entscheidung über das in ihrem Herrschaftsgebiet geltende Bekenntnis zu und dehnte damit den Landfrieden dauerhaft auf den religiös-kirchlichen Bereich aus. Der Blick der Forschung fokussierte sich denn auch auf geschlossene Territorien wie Sachsen, Württemberg u. a. m., was nicht zuletzt der günstigen Quellenlage geschuldet war. Hierzu hat Axel Gotthard zurecht angemerkt, dass der Religionsfrieden zwar den Religionsbann der Reichsstände komplettierte, für die „Schütterzonen“ des Reiches aber genug Fragen offenließ. Man darf hinzufügen, hätten seine Schöpfer auch nur den Versuch unternommen, all die offenen Fragen zu lösen, er wäre schwerlich auf den Weg gebracht worden. Zu diesen „Schütterzonen“ zählte nicht zuletzt Franken mit der Präsenz zahlreicher reichsritterschaftlicher Herrschaften. Für solche Räume findet sich im Zedlerschen Universallexikon den Begriff „Territorium non clausum“.
Hornberg geht auf eine Gründung des freiherrlichen Adelsgeschlechtes derer von Hornberg zurück, [1] als Stadt wurde es erstmals im Jahre 1275 erwähnt.[2] Im Historischen Atlas von Baden-Württemberg wird Homberg auf
der Karte Vla bei den Stadtgründungen zwischen 1200 und 1300 aufgeführt.
Nach einer mehr als dreihundertjährigen Herrschaft verkauften die Herren von Hornberg, zuerst Brun Wernher am 25. November 1423 [3] und am
28. Dezember 1442 Conrad von Homberg [4] ihre Burgen und Anteile an der
Stadt Homberg und in den Stäben Reichenbach, Gutach und Kirnbach.
Weil sich die Herren von Hornberg nach ihrem Stammsitz nannten, war
der Bestand der Herrschaft so sehr an ihren Sitz auf dem Schlossberg gekettet, dass der Yerlu t ihre Herrschaft sitzes nach 1449 mit der endgültigen Auflösung der Herrschaft Hornberg gleichbedeutend war.
Wie die Kaufbriefe der Herren von Hornberg ausweisen, bestand ihre
Herrschaft aus einer Vielfalt von Rechten an ihrem Grundbesitz, die Rechte an den Menschen, die darauf lebten, eingeschlossen. Das belegt der äußerst umfangreiche Kaufbrief Brun Wernhers von Hornberg.
Als Adelbert von Ellerbach, der Stammvater der Herren von Hornberg, gegen Ende des 11. Jahrhunderts ins Land kam, baute er auf seinem geliehenen Grund (beim Herrschaftswechsel im Jahre 1444 noch als Lehen des Reiches bezeichnet') noch eine Burg (heute Althornburg) als Mittelpunkt seiner Herrschaft und ihr zu Füßen einen sogenannten Bauhof. Für den Ausbau seiner Herrschaft war er auf die Neugewinnung siedlungsfähigen Bodens angewiesen, was nur durch eine systematische Rodung möglich war. Es ist wahrscheinlich, daß die Herren von Hornberg - wie andernorts auch - den Landesausbau (Herrschaft) dadurch vorantrieben, indem sie bäuerliche Kolonisten zur Rodung und Siedlung ansetzten. Als wirksames Lockmittel diente den Landesherren das Zugeständnis ihrer Freiheit. Adelbert von Hornberg lenkte und leitete die Rodung, denn er wurde
bereits im Jahre 1111 urkundlich als Freiherr bezeichnet, das heißt, er war ,,Herr über gerodetes Land".
Zum württembergischen Amt Homberg gehörten die Städte Hornberg und Schiltach, die Dörfer Reichenbach, Gutach, Hinter-Lehengericht, Langenschiltach, Martinsweiler, Weiler und Burgberg und teilweise Kirnbach, Tennenbronn, Hardt und Peterzell.
Der frühe Bergbau wurde nur in Handarbeit mit „Schlägel und Eisen" durchgeführt. Deshalb wurde nur der unbedingt notwendige Bewegungsraum ausgehauen, weshalb viele Strecken nur in gebückter Haltung, kniend oder nur kriechend befahren werden konnten. Besondere Schwierigkeiten bereitete es, dem in die Bergwerke eindringenden Wasser Herr zu werden. Das geschah mittels hölzerner Pumpen, ,,Kunstgezeug" oder ,,Wasserkunst" genannt. Erst im 17. Jahrhundert wurde das Sprengen mit Schwarzpulver im Bergbau üblich. Aber auch dann war die Arbeit noch sehr mühevoll, schwierig und nicht ungefährlich.
Schon immer verließen Menschen wegen der Arbeit, dem Krieg oder der Unterdrückung ihre Heimat, dennoch waren es noch nie so viele wie heute. Die Zahl der illegalen Migranten, die in ein fremdes Land eingewandert und untergetaucht sind, ist noch nie so hoch wie in jüngster Zeit gewesen. Menschen entscheiden sich freiwillig zur Migration oder sie werden gezwungen, wegen den Lebensumständen zu fliehen. Neben der illegalen und legalen Migration über die Staatsgrenze hinaus, gibt es auch Binnenmigration, welche innerhalb eines Landes stattfindet.
Seit vielen Jahren hat es das nicht mehr gegeben: im Jahr 2001 wurde vom Regierungspräsidium (RP) Karlsruhe kein neues Naturschutzgebiet (NSG) ausgewiesen. In der Vergangenheit war eine durchschnittliche Zahl von über 10 neuen Naturschutzgebieten im Regierungsbezirk pro Jahr die Regel. Das bedeutet nicht, dass bei etwas über 200 bestehenden Naturschutzgebieten im Regierungsbezirk Karlsruhe nun keine schutzwürdigen Flächen mehr vorhanden wären. Von
BNL und RP gemeinsam sind ungefähr 20 Naturschutzgebiete in Planung und Bearbeitung, viele weitere befinden sich im Entwurfsstadium bei den Fachleuten der BNL.
Die erste staatliche Naturschutzbehörde in Baden entstand 1927, die „Landes-Naturschutzstelle“ in Karlsruhe. Sie war von Anbeginn auf das Engste mit den Badischen Landessammlungen für Naturkunde in Karlsruhe verbunden: Bis 1938 war sie der Zoologischen Abteilung der Badischen Landessammlungen angegliedert. Deren Vorstand leitete gleichzeitig die
Naturschutzstelle. In der Folge, bis 1958, leitete jeweils der hauptberufliche Leiter des Naturkundemuseums kommissarisch die inzwischen als „Badische Landesstelle für Naturschutz und Landschaftspflege (Nordbaden)“ bezeichnete Institution. Von 1949 bis 1972 war die Dienststelle zudem im Hauptgebäude der Landessammlungen für Naturkunde untergebracht, in der Erbprinzenstraße 13 in Karlsruhe. Ab 1958 gab es einen eigenen Leiter der nun „Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege Nordbaden“ genannten Behörde. Nach der Gemeinde- und Kreisreform erhielt sie die bis heute gültige Bezeichnung „Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege (BNL) Karlsruhe“. Ab 1973 bezog die Dienststelle eigene Räume (ausführlich bei Wolf 1997). Eingriffe in Natur und Landschaft zu verhindern oder zumindest zu mildern war in all den Jahren und ist bis heute eine wesentliche Aufgabe dieser Behörde. Trotzdem war es von Anbeginn den Mitarbeitern ein zentrales Anliegen, Schutzgebiete abzugrenzen, zu würdigen und verordnen zu lassen und die Öffentlichkeit über den Wert von Natur und Landschaft aufzuklären. Die Aufgaben der Naturkundemuseen und die Aufgaben der Fachbehörden der Naturschutzverwaltung gingen und gehen bis heute in weiten Teilen Hand in Hand (soweit rezente Organismen der heimischen Lebenswelt betroffen sind): Sammeln, Forschen und Bildung sind die drei Säulen der Museumsarbeit. Bewahren, Fördern und Informieren umspannen die Naturschutzarbeit.