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Geboren am 25. September 1734, als drittes Kind von Hercule Mériadec de Rohan, Prinz von Montbazon, und Louise Gabrielle Julie de Rohan, wird Louis de Rohan am 20. April 1743 im Alter von neun Jahren zum Kanoniker der Kathedrale in Straßburg ernannt. Im Alter von 25 Jahren, am 22. November 1759, wird er zum Stellvertreter mit Nachfolgerecht des Straßburger
Bischofs gewählt, der sein Onkel Constantin de Rohan ist. Als sein Onkel zum Beginn des Jahres 1779 stirbt, wird Louis de
Rohan unvermeidlich zum Fürst-Bischof von Straßburg. Wie die Baronin von Oberkirch es bemerkt „war er schon ein sehr
großer Herr, für den die Besitztümer des Bistums in Frankreich, wie in Deutschland nur ein Ring, so pflegte er zu sagen,
an einem seiner Finger waren“
.
»Ja wenn der ganze Bodensee ein einzig Weinfass wär« oder »Mädle wenn vuu Konstanz bisch, warum kaasch Du it küsse …«: am Bodensee kennt fast jedermann diese seit
Jahrzehnten als schmissig erachteten Reime des Konstanzer Fasnachts-Komponisten Willi
Hermann, deren alljährliche gesangliche Darbietung in der Konzilsfasnacht vom SWR-Fernsehen bundesweit übertragen wird. Zweifellos handelt es sich bei ihm, der mit bürgerlichem Namen Wilhelm Hermann (1907–1977) hieß, um eine Ikone der Fasnacht am
Bodensee. Wirkmächtig hat er seine musikalischen Spuren am Bodensee und in der Ostschweiz, etwa in der Groppen-Fasnacht in Ermatingen, hinterlassen. Doch über seine Vergangenheit von vor 1945 war bislang rein gar nichts bekannt. Anlässlich seines Todes
schrieb die Konstanzer Tageszeitung »Südkurier« am 30. November 1977 unter Aussparung
der Jahre 1933 bis 1945: »Sein Wiener Aufenthalt [Ende der 1920er Jahre] hat sein späteres
musikalisches Schaffen beeinflußt. Als er 1949 aus langer Kriegsgefangenschaft zurückkehrte ließ er sich in Konstanz nieder« [1]
. Mehr war vor über 40 Jahren wohl nicht in Erfahrung zu bringen und offensichtlich hat ihn auch niemand zu Lebzeiten jemals ernsthaft danach gefragt. Kollektiv wurde die NS-Vergangenheit beschwiegen, nicht nur in Konstanz.
Ein unbekannter Gartenplan
(2019)
Während einer Recherche im Fürstlich Quadt’schen Archiv in Isny stieß ich vor
einigen Jahren auf einen aufgerollten Gartenplan, der zwischen zahlreichen anderen verstaubten Rollen in einem Wandregal lagerte.[1]
Beim Öffnen der Rolle fiel sofort die große
Qualität der kolorierten Federzeichnung ins Auge, dann aber zur großen Überraschung
auch diese Signatur: Entworfen und gezeichnet von M. F. Weyhe aus Düsseldorf. Wie sich zeigen
sollte, war es ein beachtenswerter Fund, denn der Urheber des Plans war kein Unbekannter, sondern der angesehene Gartenkünstler Maximilian Friedrich Weyhe (Bonn 1775–
1846 Düsseldorf ), der Plan aber ein unbekanntes Werk, das aus unerfindlichen Gründen
vor mehr oder weniger als zweihundert Jahren in der Versenkung verschwunden und nur
durch den oben erwähnten glücklichen Zufall wieder ans Tageslicht gelangt ist.
Die Geschichte der evangelischen Kirche in der Weimarer Republik wird häufgi unter dem Blickwinkel der kirchenpolitischen Auseinandersetzungen wahrgenommen, in denen konservativen Kräfte sich zunehmend durchsetzten und liberale und sozialistische Pfarrer wie Hermann Maas oder Erwin Eckert in das Fadenkreuz der Kirchenleitung gerieten und mit disziplinarischen Maßnahmen gemaßregelt wurden. In der konservativ-nationalistischen Grundhaltung des Großteils der Pfarrerschaft sehen viele Forscher eine Ursache für ihre Anfälligkeit für Gedankengut, wie es von völkischen Gruppen und den Nationalsozialisten vertreten wurde. Schon 1932 traten die der NS-Ideologie oder eher -Propaganda nahe stehenden evangelische Christen mit einer eigenen Kirchenpartei auf, die 1933 in die „Glaubensgemeinschaft Deutsche Christen“ mündete. Doch die Geschichte der evangelischen Kirche in der Weimarer Zeit ist keineswegs eindimensional. Den rückwärtsgewandten Tendenzen und Träumen eines nationalen und völkischen Christentums und einer neu erwachenden umfassenden Volkskirche sowie der Trauer über die verlorene Monarchie stand ein verstärktes soziales Engagement der Kirche gegenüber, auch eine Öffnung für andere, bisher weitgehend marginalisierte Gruppen wie die Frauen und die Arbeiterbewegung.
Seit 100 Jahren in Geltung
(2019)
Am 14. August 1919 trat „Die Verfassung des Deutschen Reichs“ in Kraft, besser bekannt als „Weimarer Reichsverfassung“ (WRV). Sie war die erste republikanische Reichsverfassung und trat nach dem Ende des ersten Weltkrieges und dem damit verbundenen Zusammenbruch der Monarchie an die Stelle der Verfassung des Deutschen Reiches vom 16. April 1871. Trotz der staatsrechtlichen Umbrüche der Jahre 1933, 1945 und 1989/90 sind Teile dieser Verfassung bis heute in Kraft geblieben und nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vollgültiges Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland, die nicht etwa gegenüber den anderen Artikeln des Grundgesetzes auf einer Stufe minderen Ranges stehen. Es handelt sich um Bestimmungen, die das institutionelle Verhältnis des Staates zu den Religionsgemeinschaften betreffen, welche durch Art 140 zum Bestandteil des Grundgesetzes vom 23. Mai 1949 erklärt worden sind.
Am 1. Advent 1930 trat die neue Agende, das „Kirchenbuch für die Vereinigte evangelisch-protestantische Landeskirche Badens“, in Kraft. Bis dahin war offiziell die Agende von 1877 gültig. Dieser lange Zeitraum ihrer Verwendung war keineswegs vorgesehen und tatsächlich wurde die Benutzung der 1877er Agende schon lange nicht mehr praktiziert. Schon 1909 hatte die Generalsynode den Wunsch ausgesprochen, es möge die Agende [vom Jahre 1877] einer Revision in der Weise unterzogen werden, daß sie in ihrem Inhalt nach den jetzt vorhandenen kultischen Bedürfnissen erweitert und ergänzt und in ihrer Form dem liturgischen Geschmack und Takt unserer Zeit entsprechend überarbeitet werde. Vorgesehen war eine grundlegende Überarbeitung der Agende, ein Ergebnis wurde wegen des Arbeitsaufwandes nicht vor der nächsten Generalsynode, die erst für 1914 einberufen wurde, erwartet. Anstelle des verstorbenen Heinrich Bassermann übernahm Johannes Bauer, Universitätsprofessor und Direktor des praktisch-theologischen Seminars in Heidelberg, der dem kirchlichen Liberalismus zuzuordnen ist, schließlich diese Aufgabe, die er im Einvernehmen mit dem Oberkirchenrat ausführte.
1643 erschien in Merians Topographia Sueviae eine Beschreibung des württembergischen Kurorts Bad Boll: „Ein Fleck, bey einer kleinen Meil von Göppingen, vnd in selbigem Ambt gelegen,
so vmbs Jahr 1596 vnd folgende, in die 160. wol erbawte Häuser, mit Schifersteinen bedeckt:
sonderlich aber ein schöne, grosse, vnd weite Kirch, zween Prediger, ein Rath- vnd Badhauß,
Mühl, vnnd etliche Wirtshäuser, gehabt. […] Vnd von diesem Flecken hat das berümbte, vnd bey
einer guten viertel Stund davon, gegen Kirchheim vnder Teck / gelegnes Bad / den Nahmen / daß
man es ins gemein das Bollerbade nennen thut“. Das östlich von Göppingen gelegene Bad Boll war schon bald Anziehungspunkt für zahlreiche Besucher, nachdem dort 1595 Schwefel- und
Thermalquellen in fossilienreichem Gestein gefunden worden waren, deren Eignung als Mineralbrunnen der Herzog Friedrich I. (1557–1608) von Württemberg sofort erkannte und den Ort
zum Heilbad ausbauen ließ. Noch im gleichen Jahr wurde die Quelle gefasst und durch das von
dem Renaissancehofbaumeister Heinrich Schickhardt (1558–1635) errichtete Badehaus für den
Kurbetrieb nutzbar gemacht.
Berufswechsler
(2019)
Die mittelalterlichen Kloster- und Domschulen haben für den Nachwuchs an Lehrern und Sängern selbst gesorgt. Als das Schulwesen aus dem Bereich der Kirche heraustrat und städtische
Schulen gegründet wurden, musste das Lehrpersonal anderweitig rekrutiert werden. Wo und wie,
ist weitgehend unbekannt. Frühe Spuren führen zur mittelhochdeutschen Lyrik. Ihnen wird im
Folgenden nachgegangen.
In Friedrich Dürrenmatts 1949 uraufgeführter Komödie „Romulus der Grosse“ verkündet Spurius Titus Mamma: „Die Germanen kommen!“, woraufhin Achilles antwortet: „Die kommen schon
seit fünfhundert Jahren, Spurius Titus Mamma“.
Diese durchaus lakonische Antwort auf die
Bedrohung Roms durch die Germanen ließe sich auch auf die Mitte des 19. Jahrhunderts verstärkt
einsetzende Wanderungsbewegung von Nord nach Süd über den Rhein übertragen, wenn man das
Wort „Germane“ durch „Deutsche“ ersetzt, denn ein signifikanter Teil der heutigen Einwohner
der Schweiz – vor allem des deutschsprachigen Landesteils – hat Vorfahren, die irgendwann im
19. und 20. Jahrhundert aus den Staaten des Deutschen Bundes, dann aus dem Deutschen Reich
und seit 1949 aus der Bundesrepublik Deutschland eingewandert sind. Dies geschah nicht immer
gleichförmig, sondern in Wellen, die sich nach dem Konjunkturverlauf richteten, von den Weltkriegen bestimmt wurden und abhängig waren von innenpolitischen Diskursen zur vermeintlichen
„Überfremdung“ des Landes.
Hingewiesen sei hier nur auf die aktuelle Zuwanderungsdebatte in
der Schweiz mit der Annahme der von der Schweizer Volkspartei lancierten sogenannten Masseneinwanderungsinitiative im Februar 2014, welche die Zuwanderung wieder durch Höchstzahlen und Kontingente steuern will. Auslöser war die starke Zunahme der Arbeitsmigration aus
den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union im Zuge des 2002 in Kraft getretenen und 2007
vollständig umgesetzten Abkommens über die Personenfreizügigkeit zwischen der Schweiz und
der EU. Dies war übrigens nicht zum ersten Mal der Fall, begleiten politische und gesellschaftliche Diskussionen über Ausländer und Zuwanderungszahlen die Schweizer Geschichte doch spätestens seit dem ausgehenden 19. Jahrhundert in mehr oder weniger regelmäßigen Abständen.
Mit dem Machtantritt der Nationalsozialisten 1933 war ein außerordentliches Interesse des Staates an den Kirchenbüchern entstanden. Deren Auswertung hatte das fatale Ziel, die „Rassezugehörigkeit der Volksgenossen“ über Abstammungsnachweise festzustellen, damit „sich die Volksgemeinschaft im nationalsozialistischen Staat konstituieren konnte.“ Kein Vierteljahr nach der Machtergreifung der Nationalsozialisten wurde am 7. April 1933 das so genannte Berufsbeamtengesetz erlassen, das von den Staatsbediensteten den Nachweis der „arischen“ Herkunft verlangte. Mit
diesem Gesetz wurde es ermöglicht, jüdische und politische unliebsame Beamte in den Ruhestand zu versetzen oder zu entlassen. In den Folgejahren wurden zahlreiche Durchführungsbestimmungen erlassen, die auch Richter, Lehrer, Hochschullehrer und Notare als Beamte im Sinne dieses Gesetzes benannten und schließlich auch Angestellte und Arbeiter des Öffentlichen Dienstes, aber auch der Reichsbank und Reichsbahn einbezogen. Der Nachweis der „arischen“ Herkunft wurde durch beglaubigte Abschriften christlicher Taufen und Trauungen von Eltern und Großeltern aus den Kirchenbüchern erbracht und in einem „Ahnenpass“ eingetragen (s. Abb. 1 bis 3). War ein solcher Nachweis nicht zu erbringen oder belegte der Kirchenbuchauszug Informationen über die Taufe eines Juden, so war die „Nichtdeutschblütigkeit“ ermittelt. Die
„Rassezugehörigkeit“ wurde also durch die Konfession der Vorfahren nachgewiesen – ausschlaggebend war demnach nicht, ob es sich um „bekennende“ Juden handelt, sondern ob sich unter den Vorfahren auch Konvertiten befinden.