Gerichtswesen
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Der Wechsel der Konfession in der Frühen Neuzeit hat bislang vor allem im Phänomen der Fürstenkonversionen des 17. und 18. Jahrhunderts das Interesse der Forschung gefunden. Im Mittelpunkt des Interesses standen einerseits die Beweggründe
der Konvertiten, unterschieden nach religiösen oder politisch-dynastischen Motiven. Zum anderen fanden die Auswirkungen des Konfessionswechsels eines Landesherrn auf seine Untertanen Aufmerksamkeit. Seit dem Augsburger Religionsfrieden von
1555 galt das Prinzip, daß die Untertanen der Konfession des Landesherrn angehören sollten. Bis zur Mitte des 17. Jahrhunderts hatte die Fürstenkonversion somit zumeist den Religionswechsel der Einwohnerschaft eines ganzen Territoriums
zur Folge. Am Oberrhein bietet die Markgrafschaft Baden-Baden ein Paradebeispiel für die erzwungene Konversion der Untertanen nach dem Konfessionswechsel ihres Landesherrn bzw. dem Regierungsantritt eines neuen Landesherrn mit anderer Konfession als sein Vorgänger. Bis 1634 wechselte das Territorium - und damit stets die Mehrheit der Untertanen - sechsmal das Bekenntnis.
Im Jahre 1683 wurde der Freiburger Stadtregierung ein Fall von Inzest in Zarten bekannt: Der Witwer Barthel Kühnlin sollte mit seiner unmündigen, 12 Jahre alten Tochter Maria Unzucht getrieben haben. Der Fall kam vor den Rat der Stadt Freiburg; der begann, von Amts wegen (ex officio) in dieser Sache eine Untersuchung durchzuführen. Der in Freiburg ansässige Bürger unterstand, wenn er nicht Geistlicher oder Student war, allein der Freiburger Gerichtsbarkeit, da die Stadt vom Landgericht eximiert war und mit ihrer nächsten Umgebung seit ihrer Gründung einen eigenen Gerichtsbezirk bildete. Es gab zwei Gerichte in Freiburg, das Gericht von Bürgermeister und Rat, und das Stadtgericht. Letzteres war, wie es im neuen Stadtrecht von 1520 festgehalten wurde, für alle Zivilangelegenheiten zuständig. Nach mehrmaligen Änderungen gehörten seit 1464 zur Blutgerichtsbarkeit 24 Ratsherren, drei geheime Räte als Ankläger und zwei Turmherren, die das Gefängniswesen verwalteten und Untersuchungsrichter waren.
Die historische Kriminalitätsforschung in Deutschland hat in den letzten zehn Jahren ihren Rückstand zu den Nachbarländern teilweise aufholen können. Die Zahl der Forschungsüberblicke ist bereits recht groß, mittlerweile liegt auch die erste kompakte Einführung in dieses Forschungsfeld vor. Die Beschäftigung mit Devianz, mit abweichendem menschlichen Verhalten, hat sich als geeignet herausgestellt, neben Herrschaftsstrukturen auch das Alltagsleben unserer Vorfahren zu erforschen. Diese Arbeit will über die Analyse der Gerichtsakten eines Falles einen Beitrag zur Kriminalitätsgeschichte Freiburgs leisten. Die Grundlage der Untersuchung bilden dabei die Verhörprotokolle, die sich im reichen Criminalia-Bestand des Freiburger Stadtarchivs (StadtAF) befinden. Zudem wurden die Ratsprotokolle des betreffenden Zeitraumes und das Freiburger Vergichtbuch herangezogen. Aus dem Studium dieser Akten soll der Fall zuerst in seinen wesentlichen Zügen rekonstruiert werden. Es handelt sich dabei um einen Einbruchsdiebstahl, der aber einige ungewöhnliche Begleitumstände aufweist und bisher kaum umfassend gewürdigt wurde.
Der Existenz von Gerichtsakten liegt ihr pragmatischer Zweck zugrunde. Weder sind sie einer lückenlosen Wiedergabe eines Falles verpflichtet, noch lässt sich aus ihnen zwangsläufig der Hintergrund einer Tat erschließen. Sie dienen einzig dem Ziel, normabweichendes Verhalten zu beurteilen. Für den Historiker, der sich mit Gerichtsakten der Frühen Neuzeit befasst, stellt die Beschäftigung mit dieser Quellengattung eine zweifelsohne reizvolle, jedoch zugleich schwierige Herausforderung dar. Für ihn gilt es nachzuvollziehen, was warum als deviant angesehen wird, und anhand seiner Befunde schließlich das deviante Verhalten zu erklären.
Mit dem Jahr 1500 kennzeichnet man landläufig den Übergang vom Mittelalter zur Neuzeit. Marbach war damals bereits mehrere Jahrhunderte lang im Besitz der Grafen, seit 1495 Herzöge von Württemberg und als Amtsstadt der politische und
juristische Mittelpunkt des Marbacher Amtsbezirkes. Somit galten die Grundgesetze des Herzogtums Württemberg, nach denen leichtere Vergehen mit Geld- und Haftstrafen, hingegen schwerere Verbrechen mit Landesverweisung, ja oft auch mit Leibes- und Todesstrafen vergolten wurden. Grundlage für die Urteile war ab 1555 die neue württembergische Landesordnung, aber auch Reichsgesetze, wie beispielsweise die 1530 vom Reichstag in Augsburg beschlossene Halsgerichtsordnung Kaiser Karls V, galt es zu beachten.
Den Bau des Ludwigsburger Schlosses verbinden die wenigsten mit der Arbeit
von Sträflingen. Aber bereits im Jahr 1705, ein Jahr nach der Grundsteinlegung des
Schlosses, waren Gefangene in Ludwigsburg dabei, die Fundamente für den Fürstenbau mit Erde auszufüllen und zu planieren.
Der Einsatz von Sträflingen für öffentliche Arbeiten, also beim Bau von Straßen
und Kanälen, von Palästen und Schlössern, war aber keine Erfindung der Herzöge
von Württemberg. Die Wurzeln reichen vielmehr 2000 Jahre weit zurück in die Vergangenheit, in das römische Weltreich rund um das Mittelmeer. Von dort stammt
die lateinische Bezeichnung »opus publicum«, die wörtlich »Öffentliches Werk« oder
»Öffentliche Arbeiten« bedeutet.
Richtstätten sind Bodenurkunden, die zusammen mit archivarischen Quellen Zeugnisse der Rechtsarchäologie darstellen und einen Einblick in die Rechtsauffassung und Alltagsgeschichte vergangener Zeiten ermöglichen. Die Hoch- oder Blutgerichtsbarkeit, also das Recht, über Leben und Tod zu richten, war ein Ausdruck landesherrlicher Gewalt und damit war die Richtstätte auch ein Herrschaftssymbol und Zeichen obrigkeitlicher Macht. Bis zum Beginn des 19. Jahrhunderts blieb der Galgen neben dem Pranger das wichtigste Strafwerkzeug. Deshalb wurden die Galgen an weithin sichtbaren Stellen aufgerichtet, meist in der Nähe wichtiger Landstraßen, an Wegkreuzungen oder an den Gemarkungsgrenzen einer Herrschaft, bevorzugt auf Anhöhen. Es galt das Prinzip der Abschreckung, denn die Richtstätte sollte jedem in einem Herrschaftsbereich Ankommendem oder Eindringendem mahnend vor Augen halten: Das ist dein Schicksal, wenn du eine Straftat begehst!
Für den Genealogen ist es immer erfreulich, wenn die von ihm erforschten
Personen mit der Justiz in Konflikt geraten sind, denn dadurch sind sie aktenkundig geworden. Eine insbesondere für Personen des ehemaligen Herzogtums Württemberg und benachbarter Gebiete wichtige Quelle der Gerichtsbarkeit stellen die Akten dar, die im Zusammenhang mit dem Asylrecht von
Reutlingen angelegt wurden. Die als Enklave im Herzogtum gelegene Reichsstadt durfte aufgrund eines kaiserlichen Privilegs von 1495 bis zum Ende der
Reichsunmittelbarkeit Totschlägern Asyl gewähren. Die fünf erhaltenen Asylantenbücher im Stadtarchiv Reutlingen dokumentieren in den Zeiträumen
von 1515 bis 1617 und von 1685 bis 1785 mehr als 2000 Fälle von Asyl, darunter allein 1467 Fälle im Zeitraum bis 1590; in diesen Akten sind außer den Totschlägern auch die Opfer mit ihren Namen und Herkunftsorten vermerkt, was
sie umso wertvoller macht. [1]
Heinrich Ostertag
(2011)
Unser Bild des historischen Scharfrichters ist geprägt durch die
Geschichtsschreibung des 19. und des beginnenden 20. Jahrhunderts, ebenso durch die verklärende Darstellung christlicher
Märtyrer, die Beschreibung von Hexenprozessen und in neuerer
Zeit von den sogenannten historischen Filmdarstellungen. Der
Scharfrichter war und ist eine geheimnisumwobene und dennoch bemerkenswerte Person.
Allgemein nimmt man an, dass eine einmalige, spektakuläre
Beschreibung und Erwähnung eines historischen Ereignisses oder
einer historischen Person auf alle geschichtlichen Zeiten und Regionen zutrifft. Dies ist in der Regel historisch nicht korrekt. Wir
sehen in Filmdarstellungen den Scharfrichter mit Kapuze und
Beil. Für das „Römische Reich deutscher Nation" entspricht auch
dies nicht den tatsächlichen Begebenheiten. Der Scharfrichter
war allgemein bekannt, benötigte also keine Kapuze zur Anonymisierung und zum Schutz. Das Beil war kein Hinrichtungswerkzeug des „römischen" Rechts, das mit anderen Einflüssen Grundlage der Gesetzgebung des „Römischen Reichs deutscher Nation"
war. Eine Enthauptung wurde mit dem Schwert vollzogen.
Die Diskussion um die Nutzung des Hohenaspergs ist keine Angelegenheit der jüngsten Gegenwart. Vor fast 130 Jahren, am 5. Juni 1882, führte Justizminister Eduard
von Faber (1822–1907) vor dem Abgeordnetenhaus in Stuttgart aus: »Bekanntlich ist
für die derzeit auf Hohenasperg befindliche Garnison eine neue Kaserne in Heilbronn erbaut worden. Nach den Mitteilungen, die ich besitze, wird die Übersiedlung
voraussichtlich im nächsten Frühjahr, keineswegs übrigens vor Georgii, stattfinden.
[…] Unter den verschiedenen möglichen Verwendungen für erhebliche Staatszwecke,
welche nach dem Abzug der Garnison in Betracht kommen können, wird vielleicht
auch mitinbegriffen sein die Verwendung des Aspergs oder eines Theiles desselben
zu einer Filialstrafanstalt für Zuchthaussträflinge oder Landesgefängnissträflinge, was
einigermaßen nahe gelegt ist durch die bedauerliche Überfüllung unserer sämtlichen
Strafanstalten. Allein, meine Herren, in dieser Hinsicht ist sehr große Vorsicht geboten. Der Asperg ist, das wird sich nicht bestreiten lassen, für die Zwecke einer Strafanstalt sehr wenig geeignet. Ich erinnere nur an die große Schwierigkeit der Beschaffung des Trinkwassers, welches gegenwärtig täglich per Fuhre vom Thal zu Berg
heraufbefördert werden muß. Und an die ständigen Kosten, welche hiemit verknüpft
sind. Ich erinnere ferner an die Erschwerung und an die Hindernisse, welche einer
Strafanstalt für ihren Gewerbebetrieb erwachsen, wenn die Strafanstalt auf einem isolierten Bergkegel liegt.«
Trotz aller Bedenken fiel die Entscheidung zugunsten des Strafvollzugs. Am 3. Juni
1883 bewilligten die Standesherren den Nachtrag von 91 440 Mark zur »Errichtung
einer Filialstrafanstalt des Zuchthauses in Ludwigsburg auf Hohenasperg« ohne Debatte.