Gerichtswesen
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In der Vorstadt Gochsheims steht ein mächtiges Haus, das die Jahreszahl 1615 trägt und damit das älteste noch erhaltene Wohnhaus der Stadt ist. Es wurde erbaut vom damaligen Scharfrichter Zimmermann und wurde über viele Generationen der nachfolgenden Scharfrichter-Familien bewohnt. Ursprünglich stand das Haus außerhalb der Stadtmauer und zeigt die zwangsweise Ausgrenzung der Scharfrichter wegen deren, von den Bürgern der Stadt als unehrenhaft empfundenen Tätigkeit. Erst als im 17ten Jahrhundert, wegen der beengten Wohnverhältnisse im alten Stadtkern, unerschrockene Bürger auch in der Nähe des Scharfrichterhauses siedelten, wurde dieser Bereich zur Vorstadt, wie er auch heute noch bezeichnet wird.
Mit dem Ausbruch des 30-jährigen Krieges und der Befürchtung, dass diese Häuser schutzlos eventueller Kriegshandlungen ausgesetzt sein könnten, wurde die Vorstadt mit einer zusätzlichen Stadtmauer gesichert.
Unter den Gefängnissen in Baden-Württemberg nimmt die ehemalige Festung Hohenasperg seit Jahrhunderten eine Sonderstellung ein. Seit die Anlage als Gefängnis
genutzt wurde, galt sie geradezu als Symbol für verschärfte Haftstrafen, als »höchster
Berg Württembergs«, auf den man leicht hinaufkam, aber nur schwer wieder herunter. Das Interesse an ihrer Geschichte verdankte die Festung auch den »merkwürdigen« Gefangenen, die dort während verschiedener Epochen inhaftiert waren. Die
»Staatsgefangenen« in der Regierungszeit des Herzogs Karl Eugen von Württemberg,
unter ihnen die Opernsängerin Marianne Pirker (1717–1782) und der Dichter Christian Friedrich Daniel Schubart (1739–1791), erregten wegen ihrer herausgehobenen
sozialen Stellung Aufmerksamkeit. Ihre Haftstrafen dienten außerdem als Beleg für
die »Tyrannenherrschaft« des Herzogs, dessen schillernde Persönlichkeit mit derjenigen der beiden prominenten Gefangenen zu korrespondieren scheint. Um die Mitte
des 19. Jahrhunderts wurden im Umfeld der Revolution von 1848 wiederum zahlreiche »Staatsgefangene«, darunter führende Protagonisten der revolutionären Bewegung, auf die Festung gebracht.
Vor 500 Jahren wurden in Konstanz zwei Bettler hingerichtet, die als »Fahrende«
zwischen den Städten im Raum Bodensee – Oberdeutschland unterwegs gewesen sind.
Darüber berichtet ein einzelner, insgesamt 16 Seiten umfassender Akt im Stadtarchiv
Feldkirch in Vorarlberg, der die Aufschrift vrgicht von costentz. mordern trägt. [1] Er gibt – wie
das Wort »Urgicht« verrät – ein umfassendes Geständnis der beiden im Titel Genannten wieder, welches nach der Folter vor Gericht niedergeschrieben worden ist. Der Fall
ist in erster Linie vom kriminalhistorischen Aspekt her interessant, in zweiter Hinsicht
fasziniert der große Aktionsradius und die erstaunliche Mobilität der namentlich im Akt
angeführten Bettler und drittens frappiert deren relativ genaue Beschreibung.
Die Bettler als soziale Gruppe des Mittelalters interessierten bis in die zweite
Hälfte des 20. Jahrhunderts nur als Objekte sozialer Fürsorge, wobei die Einrichtungen
der christlichen Mildtätigkeit im Vordergrund der historischen Betrachtung standen. [2]
Ihren Anspruch auf Unterstützung betonte in der Zwischenkriegszeit erstmals der Sozialwissenschafter Hans Scherpner, dessen posthum erschienenes Werk in Historikerkreisen jedoch nicht rezipiert wurde. [3]
Im Sommer 1546 hatte Kaiser Karl V. (1519-1556) den Krieg gegen den Schmalkaldischen Bund, eine Vereinigung protestantischer Landesfürsten und Städte, eröffnet. Bei Giengen an der Brenz brachen im kaiserlichen Lager Mitte Oktober Krankheiten aus. Für den kalten Winter waren die südländischen Truppen des Kaisers nicht gerüstet. Das traf vermutlich auch auf die fünf welschen Soldaten aus Hochburgund zu, von denen im Folgenden die Rede sein wird.
Vor den Toren der Reichsstadt Gengenbach lagert um die Mittagszeit des 12. August 1783 eine kleine Gruppe von Fußreisenden. Zu dem älteren Ehepaar gehört ein 24-jähriger Mann, der einen neu ausgestellten, aber gefälschten Pass bei sich trägt. Dieser weist ihn als den verabschiedeten Regimentshenker Peter Niklas Koch aus. Bei der Reisegruppe befinden sich auch zwei Frauen, deren Röcke merkwürdig aufgeplustert sind. In diesen befinden sich Säcke mit gestohlenem Diebsgut. Es
stammt aus einem Einbruch bei einem Krämer in Durbach. Der angebliche Regimentshenker, der eine Kiste mit Ölen und Pulver bei sich trägt, um sich als Hausierer zu tarnen, hatte diesen Einbruch begangen. Mit dem Erlös wollte er einem Kumpan,
den er auf den Schottenhöfen zwischen dem Harmersbach- und Nordrachtal getroffen hatte und der heiraten wollte, in Gaunermanier bei der Beschaffung des Hausrats helfen.
Der Schiltacher Lehrer Johann Höflin (t1892) hatte häufig Gelegenheit, ,,am Wirtstisch, im Familienkreis, bei Lichtgängen" von zwei Gaunern erzählen zu hören: ,,Welche Gespanntheit bemerkt man da an den Gesichtern der Zuhörer! Mit welcher
Aufmerksamkeit hängen ihre Augen an den Lippen des Erzählers!" 1881 sammelte er, was er dazu auf dem Rathaus an Akten
finden konnte, in seinen „Beiträgen zur Geschichte der Stadt Schiltach". Dabei war ihm ein Anliegen, ,,die Unsicherheit der
damaligen Zeit" mit dem „hohen Wert der heutigen Zustände" zu vergleichen, in denen „Humanität, Sicherheit des Eigentums, Arbeitsamkeit der Bevölkerung, geordnetes Staatswesen" solche Vorkommnisse unmöglich machten.
Rechtsprechung zu Stollhofen
(2012)
Manche Behauptungen lassen sich einfach nicht auslöschen. Sie halten sich hartnäckig, trotz wiederholter gegenteiliger Belege und Beweisführung. Eine dieser unhaltbaren Aussagen ist die Erfindung vom „freien Reichstal Harmersbach". Der Heimatschriftsteller Heinrich Hansjakob hat diese Mär in die Welt gesetzt, genauso wie die widersprüchliche Formulierung einer ,,Bauernrepublik", die angeblich bis 1802 das Leben der Harmersbacher Bevölkerung regelte. Nichts von alledem lässt sich bei genauerer Betrachtung halten. Weder war das Reichstal frei noch war es eine Bauernrepublik. Die Anwendung des Rechts verbietet geradezu eine Übertragung dieser Begriffe auf das Reichstal Harmersbach.
Ein Literaturbericht
(2012)
Es wäre sicherlich bedauerlich, wenn im diesjährigen Jahrbuch, das schwerpunktmäßig der Justitia in Mittelbaden gewidmet ist, die südliche Ortenau mit ihrer ereignis- und spannungsreichen Geschichte unberücksichtigt bliebe. Zahlreich sind die Auseinandersetzungen der Äbte von Ettenheimmünster mit den Bischöfen der Diözese Straßburg um die Gerichtsbarkeit und Landeshoheit im klösterlichen Gebiet, das sich vom Bannsteinbuck, einem Grenzpunkt zwischen Ettenheim und Münchweier, bis zum östlich gelegenen Streitberg erstreckte, und zu dem auch die nördlich gelegenen Klosterdörfer Schweighausen, Dörlinbach und Wittelbach gehörten. Für die rechtliche Unabhängigkeit von den Fürstbischöfen kämpfte insbesondere Abt Johannes Baptist Eck (1710-1740). Er beanspruchte sogar die Hohe Gerichtsbarkeit und ließ 1737 die Kindsmörderin Ursula Tränkle aus Münchweier hinrichten. Da ja die Straßburger Fürstbischöfe für den rechtsrheinischen Teil des Hochstifts
Straßburg mit den Ämtern Ettenheim und Oberkirch deutsche Reichsfürsten waren, führte dies dazu, dass die diplomatischen
Verwicklungen vor dem Kaiserlichen Reichshofrat in Wien ausgetragen wurden.
Heinrich Ostertag
(2011)
Unser Bild des historischen Scharfrichters ist geprägt durch die
Geschichtsschreibung des 19. und des beginnenden 20. Jahrhunderts, ebenso durch die verklärende Darstellung christlicher
Märtyrer, die Beschreibung von Hexenprozessen und in neuerer
Zeit von den sogenannten historischen Filmdarstellungen. Der
Scharfrichter war und ist eine geheimnisumwobene und dennoch bemerkenswerte Person.
Allgemein nimmt man an, dass eine einmalige, spektakuläre
Beschreibung und Erwähnung eines historischen Ereignisses oder
einer historischen Person auf alle geschichtlichen Zeiten und Regionen zutrifft. Dies ist in der Regel historisch nicht korrekt. Wir
sehen in Filmdarstellungen den Scharfrichter mit Kapuze und
Beil. Für das „Römische Reich deutscher Nation" entspricht auch
dies nicht den tatsächlichen Begebenheiten. Der Scharfrichter
war allgemein bekannt, benötigte also keine Kapuze zur Anonymisierung und zum Schutz. Das Beil war kein Hinrichtungswerkzeug des „römischen" Rechts, das mit anderen Einflüssen Grundlage der Gesetzgebung des „Römischen Reichs deutscher Nation"
war. Eine Enthauptung wurde mit dem Schwert vollzogen.