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Das Benediktinerkloster Ettenheimmünster wurde im Jahr 1803 säkularisiert. Während die meisten Klöster diese Umbruchszeit zumindest physisch überlebten, gehört das Kloster im Münstertal zu jenen Einrichtungen, die fast gänzlich von der Erdoberfläche verschwunden sind. Mit den übrigen Klostergebäuden verschwanden auch der Garten und seine Ausstattung, auch eine repräsentative Orangerie. In der überregionalen Orangerieforschung ist man auf diese deswegen noch gar nicht aufmerksam geworden. Auch in einem neuen Überblick, der sich nur mit den noch bestehenden Orangerien in
Baden-Württemberg beschäftigt, ist sie naturgemäß nicht berücksichtigt.
Wir beschränken uns auf die Angaben über die Abtei Schuttern, da wir nicht viel Neues über den Pfarrklerus gefunden
haben. Diese Notizen, aus der Zeit, als Schuttern der Straßburger Benediktinerkongregation angehörte, stammen zum größten Teil aus den „Archives Départementales du Bas-Rhin“, besonders aus der „Série G“.
Das Leben und Arbeiten im Kloster unterscheidet sich in vielen Bereichen vom Leben eines Berufstätigen mit Familie oder als
Single. Im Kloster gibt es keine getrennten Bereiche, d. h. wir sind Lebensgemeinschaft und Arbeitsgemeinschaft in einem. Diese Lebensform ist eine große Bereicherung aber auch eine Herausforderung, da wir denselben Menschen beim Beten und beim Essen, bei der Arbeit und in der Freizeit begegnen. Die meisten Menschen kennen ja die Trennung von Privat- und Berufsleben.
Die Zugehörigkeit der Abtei St.Blasien zum Hause Habsburg war jedenfalls
ab dem 14. Jahrhundert nie erfolgreich in Frage gestellt; sie war eng verbunden
mit der vorderösterreichischen Grafschaft Hauenstein, die sich zusammen mit dem
klösterlichen Zwing und Bann etwa vom Feldberg und Schluchsee im Norden bis
zum Hochrhein im Süden und von der Herrschaft Wehr im Westen bis zur
Schwarza im Osten erstreckte. Gleichwohl versuchten die Abte immer wieder,
diese Stellung mit reichsrechtlichen Komponenten zu durchsetzen. Zudem veranschlagte
die Reichsmatrikel von 1422 bis 1521 fast regelmäßig das Stift in der
Reihe der unmittelbaren Prälaten; im Jahre 1549 versuchte der Schwäbische Kreis
vergeblich, St.Blasien als angeblich altes Mitglied der Prälatenbank für sich zu
reklamieren, ein Vorgang, der sich in der Folgezeit mehrfach, so 1711 und 1741,
wiederholte. Die vorderösterreichische Landeshoheit über den Zwing und Bann
der Abtei blieb gleichwohl hiervon unberührt. - Ab dem zweiten Viertel des 16.
Jahrhunderts allerdings bemühte sich das Schwarzwaldkloster parallel zu seiner
steigenden allgemeinen Bedeutung in verstärktem Maße um eine Ausweitung und
Vereinheitlichung seiner teilweise stark zersplitterten und sich mit Zuständigkeiten
anderer Gewalten überlagernden Rechte, und zwar eindeutig in Richtung landeshoheitlicher
Befugnisse.
„Omnia ad maiorem Dei Gloriam“ (Alles zur größeren Ehre
Gottes), so lautet der Leitspruch der Jesuiten, die bis zur Aufhebung ihres Ordens (1773) in der Markgrafschaft Baden wirkten.
Ihre Missionstätigkeit in der Niederlassung Ottersweier, von wo
aus sie auch die umliegenden Orte und darunter auch Bühl
betreuten, ist nun in dem zweibändigen von der Stadt Rastatt
in Auftrag gegebenen und von Hans Heid herausgegebenen
Werk „Die Jesuiten in der Markgrafschaft Baden (1570–1773)
Heidelberg 2015“ ausführlich dargestellt.
Die Klöster der Ortenau
(1978)
Die Adelhauser Urbare stammen aus dem Oberrheingebiet, aus dem bemerkenswert
viele Urbare erhalten sind. Anders als die Germanisten haben die Historiker
noch kaum mit der systematischen Aufarbeitung und Auswertung der umfangreichen
und vielseitigen Urbarbestände des südwestdeutschen Sprachraumes begonnen.
Die meisten mittelalterlichen Grundherrschaften hatten Grundbesitz an einer Vielzahl
von Orten. Sollte solcher Streubesitz vor Entfremdung geschützt werden, so
bot sich die Anlage von Güterverzeichnissen an. Da zahlreiche Orte in mehreren
Urbaren erwähnt werden, wäre es reizvoll, bei der Auswertung oberrheinischer
Urbare von den einzelnen Orten auszugehen: Mehrere Urbare werden danach
befragt, welche Besitztümer, welche darauf ruhenden Rechte und Pflichten an
einem Ort bestanden. Eine derartige, vom einzelnen Ort auf die Region sich aus weitende Untersuchung könnte vielleicht sogar quantitative Daten zur Bevölkerungsgeschichte
liefern. Derartige Analysen stoßen sonst für das Mittelalter infolge
der ungünstigen Quellenlage auf kaum zu überwindende Schwierigkeiten.
Trotz der angedeuteten Vorteile einer auf wenige Orte beschränkten Untersuchung
der Urbare verschiedener Grundherrschaften, sollen in diesem Beitrag zwei
Urbare als ganze in den Mittelpunkt gestellt werden.
Die Geschichte der Gründung des Klosters Mariental in Steinheim an der Murr ist
schon mehrfach thematisiert worden. Zu der von Berthold von Blankenstein und
seiner Gattin Elisabeth durchgeführten frommen Stiftung sind gleich mehrere
urkundliche Zeugnisse überliefert und doch wurde in der Literatur eine »eigentliche Gründungsurkunde« vermisst. In der Tat ist in einem Teil der einschlägigen
Dokumente von der geplanten, in anderen von der bereits vollzogenen Klostergründung die Rede. Gewissermaßen an der Schnittstelle zwischen beiden Gruppen steht jene, heute im Hauptstaatsarchiv Stuttgart aufbewahrte Urkunde, in der
die Stifter Berthold und Elisabeth von Blankenstein eine Reihe von Verfügungen
bezüglich ihrer Stiftung treffen. Einerseits wird in dem Stück eine bereits gegründete Kirche der Nonnen (ecclesiam sanctimonialium, quam ... fundavimus) erwähnt, andererseits wird deutlich, dass Kloster und Klausur noch nicht eingerichtet sind. Bestimmungen hinsichtlich der Klostervogtei, einem im Wortsinn grundlegenden Element der Klosterverfassung, sind ebenfalls hier zu finden. Dies lässt
vermuten, dass unsere undatierte Urkunde zwischen der von Bischof Heinrich
von Speyer am 31. Dezember 1254 ausgestellten Genehmigung für die Klostergründung und Klosterausstattung5 und der am 18. November 1255 vom Propst
von Beutelsbach auf Weisung des Papstes vollzogenen Inkorporation der Steinheimer Pfarrkirche mit allem Zubehör in das Kloster Mariental einzuordnen ist. Da
die Forschung heute bei Gründungsvorgängen allgemein von einem »gestreckten
Verlauf« ausgeht, dürfen wir das von Berthold und Elisabeth von Blankenstein
ausgestellte Dokument, in dem sich der Stifterwille manifestiert, durchaus als
»Gründungsurkunde« des Klosters Mariemal in Steinheim betrachten. Bemerkenswert ist, dass eine Bestimmung der Klostergründer mindestens drei Jahrhunderte überdauert hat: In der 1577 von der württembergischen Klosterhofmeisterei
aufgenommenen Beschreibung der Baulichkeiten im Klosterbezirk findet sich eine
Vorschrift hinsichtlich der Benutzung der Klostermühle in genau der Form, wie
sie 1255 festgelegt wurde.