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Die im Titel steckende Frage richtet laut Art. 130 des Stadtrechts von Ravensburg
aus dem Jahre 13651 der Rat an den zuziehenden Neubürger, um ihn vor
Illusionen zu bewahren. [...]
Der Artikel setzt sich, wie man sieht, mit einer Reihe von Tatbeständen auseinander,
die bei der Verleihung des Bürgerrechts an einen Ausmann von Bedeutung
sind. Von ihnen soll uns heute nur einer beschäftigen, nämlich der, bei dem es um den ,unverraiten ammann' geht. Der Grund unseres besonderen
Interesses an der Formel wird im Verlauf der folgenden Darlegungen, wie wir
hoffen, einsichtig werden.
Die Häß ist ein ausgesprochen schwatzhaftes, vorlautes Weib, die über alles zu meckern und zu kritisieren hat und vom Nationalsozialismus nicht das Geringste wissen will. Genau so steht es im Original des Ermittlungsberichts der Geheimen Staatspolizei vom 1. Juli 1942 an den Oberstaatsanwalt beim Sondergericht in Freiburg. Wenige Tage zuvor, am 16. Juni 1942, hatte die damals 49-jährige Gast- und Landwirtin Lina Häß aus Ottenheim in einer Gastwirtschaft im elsässischen Erstein bei der Ankündigung einer Sondermeldung des Oberkommandos der Wehrmacht mit einer abweisenden Handbewegung folgende Äußerung gemacht: Ach was, es ist ja doch nicht wahr, was gesagt wird. Johann Klumpp, ein Oberwächter der Festungsdienststelle Karlsruhe und vermutlich ein überzeugter Nationalsozialist, hatte den Ersteiner
Gendarmerieposten über den Vorfall unverzüglich fernmündlich informiert. Lina Häß wird festgenommen und am 26. August 1942 vor dem Sondergericht Freiburg wegen eines Vergehens nach dem „Gesetz gegen heimtückische Angriffe auf Staat und Partei und zum Schutz von Polizeiuniformen“ angeklagt. Nicht einmal drei Monate nach „der Tat“, am 10. September 1942, wird sie vom Sondergericht Freiburg zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten ohne Bewährung verurteilt.
Das Ausmaß der Verbrechen, die im Nationalsozialismus begangen wurden, übersteigt die Vorstellungskraft jedes Einzelnen. Mit Hilfe von Zahlen versucht man das Leid zu quantifizieren, aber letztendlich sind es hilflose Versuche, das Unfassbare zu begreifen. Anhand von Einzelschicksalen lässt sich natürlich nicht das gesamte Unrechtssystem erklären, aber Einzelschicksale ermöglichen zumindest einen Einblick in ein zutiefst menschenverachtendes und im wahrsten Sinne
gnadenloses Justizsystem. Am Beispiel des Schicksals von Raimund Faller aus Unadingen und seiner Ehefrau Ida wird dargestellt, wie sich die politische Justiz in Deutschland in den letzten Kriegsjahren dramatisch verschärfte und zu einer Rechtsprechung führte, die bei geringsten Vergehen die Todesstrafe verhängte und vollstreckte. Die sehr gute Quellenlage ermöglicht eine detaillierte Beschreibung der letzten Monate Fallers, bevor er am 23. März 1944 wegen Verstoß gegen das Rundfunkgesetz im Gefängnis Brandenburg (Havel)-Görden hingerichtet wurde. Für den Autor selbst hat das Schicksal Raimund Fallers eine besondere Bedeutung, da seine Urgroßmutter Lucia Marx eine Schwester von Raimund war. Sie war mit dem damaligen Bürgermeister Emil Marx verheiratet, der bei der Verhaftung Raimund Fallers auch in Erscheinung trat. Die Forschungen zu dessen Schicksal sind somit nicht nur von akademischer Bedeutung, sondern es stellt sich auch die Frage, ob die eigene Verwandtschaft eine Mitschuld am Tode Fallers hatte. Diese Fragen konnten durch das Einsehen der Gerichtsakten im Bundesarchiv in Berlin geklärt werden.
Der Jude Jakob vor Gericht
(2020)
Die jüdische Gemeinde in Konstanz erlebte im Spätmittelalter eine durchwachsene Geschichte. Neben dem friedlichen Miteinander in der Stadt wurde sie im Zuge der Pestpogrome vertrieben und siedelte sich erst Ende des 14. Jahrhunderts wieder an. Kurze Zeit später kam es im Rahmen der Ravensburger Ritualmordvorwürfe erneut zur Verfolgung und mehrfachen Einsperrung der Juden in Konstanz, bis diese 1448 die Stadt, vermutlich endgültig, verlassen mussten.
Um die Jahreswende 1124/1125 fand in Straßburg ein Hoftag unter Kaiser Heinrich V. statt. Auf ihm wurde auch ein Streit zwischen dem Kloster St. Blasien, das der Konstanzer Diözese angehörte, und dem Hochstift Basel verhandelt. Beide Parteien legten dem Reichshofgericht gefälschte Urkunden vor. Es ist dies der einzige aus der Frühzeit deutscher Geschichte bekannte Fall über den Umgang eines Gerichts — und sogar des höchsten — mit gefälschten Urkunden. Die moderne Forschung neigte dazu, hier das früheste Beispiel für die so genannte „diplomatische Kritik" zu sehen, wie es Harry Bresslau in seinem Standardwerk „Handbuch der Urkundenlehre für Deutschland und Italien" formulierte, also das, was wir heute Urkunden- oder Textkritik nennen. Das Reichshofgericht habe, so Harry Bresslau, die Urkunde St. Blasiens nicht als Fälschung erkannt, dagegen die des Baseler Bischofs „für unecht erklärt". War dem so?
Bedeutung und Auswertungsmöglichkeiten der Konstanzer Investiturprotokolle des 16. Jahrhunderts
(2011)
Ende Juni 2010 konnte nach Abschluss der Redaktions- und Registerarbeiten der Kommentarband zu der schon 2008 im Druck erschienenen, von Franz Hundsnurscher bearbeiteten Regestenedition der Investiturprotokolle der Diözese Konstanz aus dem 16. Jahrhundert ausgeliefert werden. Damit liegt eine fast das gesamte 16. Jahrhundert abdeckende historische Quelle vor, die das Zeitalter der Reformation und Konfessinalisierung aus der verwaltungstechnisch-fiskalischen Perspektive der Konstanzer Kurie beleuchtet. Die Investiturprotokolle des Bistums Konstanz, eines der größten Bistümer nördlich der Alpen, und damit eine bis ins 16. Jahrhundert und darüber hinaus zentrale Instanz für Teile des heutigen Baden Württemberg, der Schweiz und des österreichischen Bundeslandes Vorarlberg, sind eine wichtige Quelle für unterschiedlichste Fragestellungen. Das in den Protokollen dokumentierte bischöfliche Recht zur Investitur der von den Patronatsherrschaften präsentierten Kleriker lässt sich auf die Trennung geistlicher und weltlicher Anteile an der Pfründenbesetzung in der Folge des Investiturstreits zurückführen. Die Anlage von Investiturprotokollen seit dem Beginn des 15. Jahrhunderts steht in Zusammenhang mit Verwaltungsrationalisierungen. Wichtige quellenkritische Aspekte ergeben sich durch die Untersuchung der verschiedenen Schritte des Pfründenbesetzungsvorgangs und der dabei entstandenen Schriftdokumente. Wie die Quelle prosopografisch genutzt werden kann, soll exemplarisch anhand von Belegen für Kirchenmusiker des 16. Jahrhunderts gezeigt werden.
Nach dem verheerenden Brand von 1430 hatten die Augustiner-Chorherren von St. Märgen 1462 ihre Herrschaft auf dem Schwarzwald und im Zartener Becken an die Stadt Freiburg verkaufen müssen und sich in ihre Propstei Allerheiligen im Freiburger Vorort Neuburg zurückgezogen; in St. Märgen verblieben nur die Kirche und das Pfarrhaus mit einem Pfarrvikar zur Betreuung der Gemeinde. Als Freiburg für ca. 20 Jahre französisch wurde, musste die Propstei 1678 gegen eine Entschädigungssumme von ca. 40.000 fl. den Festungsbauten des General Vauban weichen. Es gelang, einen Teil des früheren Schutterhofes an der heutigen Schoferstraße zu erwerben, um Allerheiligen wieder neu aufbauen zu können. Von diesem Geld konnte 1699 auch der für das Kloster lebensnotwendige Meierhof mit dem Meierhofgelände in St. Märgen zurückgekauft werden in der Hoffnung, irgendwann das Kloster wieder ansiedeln zu können. Nachdem 1704 ein erneuter Brand das Pfarrhaus ganz vernichtet und von der Kirche nur die beschädigten Langhaus- und Turmmauern übrig gelassen hatte, bot sich diese Gelegenheit.
Der Zisterzienserorden brachte im 12. und 13. Jahrhundert eine neue Dimension in das religiöse Leben des mittelalterlichen Europa. Die Inhalte hatte man aus der Polarisierung gegenüber den Benediktinern gewonnen. Dazu gehörte auch die aus einer tiefen religiösen Überzeugung erwachsende Neuorganisation des Grundbesitzes und der Wirtschaft unter eigenwirtschaftlichen Aspekten. Sie war ein wesentlicher Bestandteil der Ordensdynamik, ohne die die schnelle Ausbreitung über das gesamte katholische Europa kaum möglich gewesen wäre. Im Folgenden wird die Grundbesitz- und Wirtschaftsorganisation der Zisterzienser im südwestdeutschen Raum in einem zeitlichen Rahmen vom 12. bis zum Ende des 13. Jahrhunderts untersucht. Die Klöster in den linksrheinischen französischen Gebieten müssen, obwohl sie ähnlich geartet waren, ausgeschlossen bleiben. Die gewählte geographische Begrenzung erscheint etwas willkürlich und ungenau. Sinnvoller wäre eine räumliche Definition anhand von markanten geographischen Merkmalen wie Flüssen oder Gebirgen gewesen. Dafür böte sich aber nur der Oberrhein an, wodurch das Gebiet aber wieder zu eng eingegrenzt würde. Deshalb bezieht sich die Arbeit auf eine Gruppe von Zisterzienserklöstern innerhalb der heutigen Grenzen Südwestdeutschlands, die durch die gleichen Phänomene und Erscheinungen miteinander verbunden sind.
Am 9. Februar 1959 wurde der Justitiar und vormalige Präsident des Katholischen Oberstiftungsrates Dr. Wilhelm Ehret von Generalvikar Dr. Ernst Föhre beauftragt, „eine Darstellung auszuarbeiten über die Rechte und Pflichten an der Bischöflichen Kathedrale und die diesbezüglichen Zuständigkeiten des Herrn Erzbischofs, des Domkapitels, des Dompfarrers, der Domfabrik, des Stiftungsrates, der Fonde, der Stadt Freiburg, des Münsterbauvereins und möglicherweise noch andere“ — in der Tat ein weit gefaßter Auftrag, dessen Ergebnis dazu dienen sollte, „hier eine klare Regelung und Neuordnung herbeizuführen.“ Dr. Föhr wurde nach geraumer Zeit ungeduldig und erinnerte am 24. August 1959 an die Fertigung des Gutachtens. Ehret verwies auf die Schwierigkeit: es sei ein so vielfältiges Sachgebiet, „daß es erschöpfend nur von einem Universitätsprofessor, dem ein wissenschaftlicher Mitarbeiterstab (kanonistisches oder rechtshistorisches Seminar) zur Verfügung steht, ausgearbeitet werden könnte.“ Die Hohe Behörde mache sich offensichtlich keine zutreffende Vorstellung vom Umfang des erforderlichen Aktenstudiums für eine so allgemein gestellte Aufgabe. Es handele sich nicht um eine routinemäßige Arbeit. Außerdem müßten für die einzelnen Sachgebiete die Akten erst mühsam zusammengesucht werden.
Wichtige Materialien seien bislang nicht beigebracht worden. Vor allem fehlten ihm als Gutachter die Akten über die Verhandlungen zwischen der Stadt Freiburg und dem erzbischöflichen Ordinariat. Am 15. Oktober lieferte Dr. Ehret
das erbetene Gutachten über den Dienstweg innerhalb des Hauses ab — unter Rückgabe von 25 Aktenbänden. Anlaß und Hintergrund für dieses Gutachten, über die Rechtsverhältnisse am Münster als Kathedralkirche, waren die Auseinandersetzung und der schwelende Streit über die im Gang befindliche Beschaffung eines neuen Münstergeläutes. Wir verschränken in der Darstellung das unten publizierte Ehret'sche Gutachten mit dem Vorgang der Glockenbeschaffung.
Am 9. Juli 2003 hat der designierte Erzbischof von Freiburg, Dr. Robert Zolltisch in der Villa Reitzenstein, dem Sitz des Ministerpräsidenten von Baden-Württemberg in Stuttgart den in den Vereinbarungen zwischen Staat und Kirche festgelegten Eid abgelegt. Die Voraussetzungen dazu sind im Reichskonkordat vom 20. Juli 1933, Artikel 16 gegeben, und lauten: „Bevor die Bischöfe von ihrer Diözese Besitz ergreifen, leisten sie in die Hand des Reichsstatthalters in dem zuständigen Lande bzw. des Reichspräsidenten einen Treueeid“. Die Bischofswahl für die Erzdiözese Freiburg selber ist im Badischen Konkordat vom 12. Oktober 1932 damals mit knappster Mehrheit vom Badischen Landtag verabschiedet geregelt, und wurde am 10. März 1933, wenige Stunden vor der Absetzung der Badischen Staatsregierung durch die Nationalsozialisten nach jahrelangen Verhandlungen und gleichzeitig mit dem Vertrag mit der evangelisch/protestantischen Landeskirche Badens, ratifiziert. Das Ereignis fand wenige Tage nach dem „großen“ Sieg der Nationalsozialisten in der Reichstagswahl vom 5. März 1933 statt, war die letzte Amtshandlung der legalen Badischen Staatsregierung.
Carl Philipp von Venningen war - nach dem Tod seines Bruders Christian 1731 im Kindesalter - der einzige Sohn des Carl Ferdinand von Venningen (1693-1731) zu Eichtersheim und seiner Frau Elisabeth Claudia von Reichenstein. Als männlicher Nachkomme erbte er trotz seiner Schwester Maria Anna, die 1754 Carl Ferdinand Graf von Hatzfeld heiratete, den
gesamten Familienbesitz allein. Nach dem Jurastudium wurde Carl Philipp zunächst Kammer- und Hofgerichtsrat in Mannheim, dann 1750 zum Kurpfälzischen Wirklichen Adligen Regierungsrat mit Sitz und Stimme befördert.
„Bürger und Bauer scheidet nichts als die Mauer.“ Jacob und Wilhelm Grimm zitieren dieses Sprichwort in ihrem „Deutschen Wörterbuch“. Nach „Meyers Enzyklopädischem Lexikon“ konnte nur der vollberechtigte Bürger städtischen Handel und Gewerbe bestreiten und hatte Anteil am politischen und sozialen Leben der Stadt. Sobald Kurfürst Carl Philipp 1720 seine
Residenz von Heidelberg nach Mannheim verlegt, gewinnt die Stadt an Anziehungskraft für unternehmerisches Wirken und das Angebot an Arbeitsplätzen wächst. Als Carl Theodor 1743 die Regierung antritt, wird die Attraktivität des Mannheimer
Stadtlebens noch gesteigert. Unter Einsatz von Fleiß und Eigeninitiative erhalten viele Menschen eine Chance für ihr
persönliches Fortkommen. Bürger und Stadt gewinnen auf diese Weise gleichermaßen an Wohlstand. Was liegt also näher, als sich um die Aufnahme in die Bürgerschaft der aufblühenden Stadt zu bemühen!
Im Mittelalter bis weit in das 16. Jahrhundert hinein war es Rechtsbrauch, dass an der Stelle einer Bluttat, eines Mordes oder
Totschlages, ein Sühnekreuz errichtet werden musste. Es gehörte zur Rechtstradition, dass sich die Angehörigen des Täters und die Hinterbliebenen des Getöteten nach einem Totschlag durch einen Vergleich einigten, der neben der Zahlung von Schadensersatz auch eine öffentliche Sühne des Täters festsetzte. Zu den Sühneleistungen, die ein Übeltäter zur Erlangung der Absolution erbringen musste, zählten besondere Opfergänge, ein Gottesdienst mit Bußprozession oder eine Jahrtagsstiftung, Wachsspenden an die Kirche und Wallfahrten, aber vor allem die Aufstellung eines steinernen Sühnekreuzes. Hätte diese mittelalterliche Rechtsgewohnheit auch noch im 19. Jahrhundert Gültigkeit gehabt, dann stünde heute am Höhenweg vom Pflingsteck zum Hünersedel ein Sühnekreuz. Denn dort auf der Höhe, zwischen dem Heuberg und dem Hünersedel, oberhalb des „Hohbergs", auf der „Hohrüti", an dem alten Passübergang von Schweighausen nach Freiamt, von der Ortenau in den Breisgau, hat sich im Jahre 1828 ein versuchter Totschlag ereignet.
Verfaßte menschliche Gemeinschaften, wie es seit dem Hochmittelalter mitteleuropäische Städte nun einmal sind, kommen ohne eine gemeinsame Erinnerung nicht aus. Diese bündelt sich, wenn man wie heute, Anlaß hat, sich auf den Ausgangspunkt dieser Verfaßtheit zu besinnen, sich also der Bedeutung der Stadtrechtsverleihung für das Selbstverständnis des
Gemeinwesens zu vergewissern. Unserer Veranstaltung haftet daher etwas - im wohlverstandenen Sinn - Rituelles an, sie ist Teil der städtischen Erinnerungskultur. Daß es eine solche gibt und diese ihrerseits traditionsbildend wirkt, das bezeugt auch die draußen zu sehende Ausstellung mit Fotografien des Festumzugs zur 600-Jahrfeier.
Eine "Sehstadt"?
(2002)
Bruchsal geht mit seiner Geschichte als bedeutende „Gerichtsstadt" des 19. Jahrhunderts eigentlich recht stiefmütterlich um. In den stadtgeschichtlichen Annalen ist dies nur in Fragmenten vermerkt, die lediglich einzelne Hinweise enthalten. Für das Jahr 1846 ist beispielsweise festgehalten: ,,Verlegung des Hofgerichts von Rastatt nach Bruchsal". In den Beschreibungen der folgenden Jahre sind drei weitere Hinweise vorzufinden: „Am 09. Dezember 1851 trat Josef Viktor
von Scheffel beim Hofgericht Bruchsal als Sekretär ein, wo er bis 09. Mai 1852 tätig war. Hier lernte Scheffel den Kater ,Hiddigeigei' kennen, dessen Besitzer Hofgerichtsrat Preuschen war" (erstens). Unter dem Datum 23. September 1861 ist nachzulesen, dass „das im Kammerflügel des Schlosses untergebrachte Hofgericht den Leipziger Studenten Oskar Becker, der in der Lichtenthaler Allee in Baden-Baden einen Mordversuch auf König Wilhelm von Preußen unternommen hatte, zu
20 Jahren Zuchthaus verurteilte" (zweitens). Schließlich ist unter dem 6. Mai 1864 erwähnt: ,,Verlegung des Hofgerichts nach Karlsruhe." Dies wird durch die Feststellung ergänzt, dass „an seiner Stelle 1871 der neugebildete Verwaltungshof in den Kammerflügel des Schlosses" gekommen sei (drittens). Kein Wort ist darüber aufzufinden, dass in Bruchsal nach der Einverleibung des Fürstbistums Speyer nach Baden im ersten Jahrzehnt des 19. Jahrhunderts das höchste Gericht des Landes residierte und die Barockstadt damals so etwas wie eine „Residenz des Rechts" war.
Ein Grundlagenvertrag zwischen Kirche und Staat ist, wenn nicht ein Jahrhundertwerk, so doch ein Meilenstein in der Beziehungsgestaltung zwischen beiden Institutionen. Aufgrund ihrer Kultushoheit sind es grundsätzlich die Bundesländer, die mit den auf ihrem Gebiet liegenden Kirchen Verträge abschließen. Sie gelten als Staatsverträge, auch wenn sie sich selbst nicht
so nennen, sondern Kirchenvertrag oder Staatskirchenvertrag. Der baden-württembergische Vertrag von 2007 spiegelt das gewachsene Staat-Kirche-Verhältnis wider. Die Vorgeschichte dieses Vertrags führt zu den Anfängen der badischen Landeskirche zurück. Der Inhalt des Vertrags gestaltet die Gegenwart und weist in die Zukunft.
Im Jahr 2021 feiert die Evangelische Landeskirche in Baden nicht nur das Jubiläum ihrer Union, sondern auch 50 Jahre rechtlicher Gleichstellung im Pfarramt. Denn am 27. April 1971 wurde mit einem simplen, heute fast banal erscheinendem Satz Geschichte geschrieben: Pfarrer im Sinne der Grundordnung ist auch die Pfarrerin. Damit beendete die Landessynode 55 Jahre rechtlich legitimierter Diskriminierung von Theologinnen in der Evangelischen Landeskirche in Baden. Ein langer und steiniger Weg von der erstmaligen Zulassung einer Frau zu den theologischen Examina im Jahr 1916 bis zur ersten offiziellen badischen Gemeindepfarrerin im Dezember 1971. Der vorliegende Beitrag erläutert zunächst die grundlegenden Voraussetzungen zur Entstehung eines Theologinnenamtes, bevor die ersten Entwicklungsschritte dieses Amtes in Baden in Anlehnung an die Biographien von drei frühen badischen Theologinnen in den Blick genommen werden. Die Diskussion zwischen Landesbischof Julius Bender und Doris Faulhaber als Vertreterin des badischen Theologinnenkonvents im Zuge der Neuordnung der Landeskirche nach dem Zweiten Weltkrieg wird in einem eigenen Abschnitt vertiefend betrachtet. Im weiteren Verlauf werden
die wichtigsten gesetzlichen Regelungen bis 1971 vorgestellt.
Bereits im September 1945, nur rund vier Monate nach Kriegsende, erschien das Gesetzes- und Verordnungsblatt (GVBL.) der Badischen Landeskirche wieder – die erste Ausgabe vom 13. September 1945 umfasste lediglich drei Seiten: einziger Inhalt war der erste Brief des badischen Landesbischofs Julius Kühlewein an alle evangelischen Gemeinden, den er schon am 26. Juni 1945 verfasst hatte. Die letzte Ausgabe des Gesetzes und Verordnungsblattes vor dem Kriegsende war am 11. November 1944 in Karlsruhe veröffentlicht worden. Nach den schweren Bombenangriffen auf Karlsruhe am 27. September und am 4. Dezember 1944, bei denen auch das Dienstgebäude des Oberkirchenrates in der Blumenstraße schwer beschädigt worden war, konnte das Gesetzesblatt nicht mehr hergestellt werden. Das Gesetzes- und Verordnungsblatt gehörte zu den ersten Publikationen, die die US-Amerikaner in ihrer Besatzungszone genehmigten. Auf der letzten Seite trug das GVBl. in den ersten Nachkriegsjahren den Lizenzvermerk der US-Besatzungsbehörde Mit Genehmigung der Publications Control 7.8.45 beziehungsweise später Mit Genehmigung der Publications Control Nr. 4785. Die ersten Ausgaben des Gesetzes- und Verordnungsblattes der Evangelischen Landeskirche in Baden sind ein beeindruckendes atmosphärisches Zeugnis über die Sorgen und Nöte jener ersten Nachkriegsjahre.
Die Evangelische Landekirche in Baden hat seit 1821 den Bekenntnistand einer sog. Bekenntnisunion. Vor allem von lutherischer Seite hat es seit jeher starke Vorbehalte gegen die Unionsbildungen gegeben. Bereits im 19. Jahrhundert hat das zur Separation der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Baden von der Landeskirche geführt. Aber auch innerhalb der Landeskirche gab es heftige Auseinandersetzungen über das Verhältnis von Lehr- und Kircheneinheit in der Union und die Frage, welche Bedeutung der Anerkennung bestimmter Bekenntnisschriften in der Kirchenverfassung theologisch und rechtlich zukommt. Dieser Streit wurde zuletzt mit Vehemenz im Zusammenhang mit der Neuordnung der kirchlichen Verhältnisse nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs in öffentlicher Synodaldebatte ausgetragen. In der Diskussion
über den Vorspruch zur neuen Grundordnung der Landeskirche von 1958 war vor allem der Wortlaut von Abs. 4 hoch kontrovers, der damals in der heute noch gültigen Fassung wie folgt festgelegt worden ist: Sie anerkennt, gebunden an die Unionsurkunde von 1821 und ihre gesetzliche Erläuterung von 1855, namentlich und ausdrücklich das Augsburger Bekenntnis als das gemeinsame Grundbekenntnis der Kirchen der Reformation, sowie den kleinen Katechismus Luthers und den Heidelberger Katechismus nebeneinander, abgesehen von denjenigen Katechismusstücken, die zur Sakramentsauffassung der Unionsurkunde in Widerspruch stehen.
Pfarrer gefeuert! Er taufte keine Babys, so die Schlagzeile der Bildzeitung am 11. Februar 1969 über die Vorgänge um den Kieselbronner Pfarrer Johannes Weygand, die ganz im Stil der Zeitung natürlich vereinfachte und verkürzte, jedoch zielgenau die Problemstellung formulierte: Pfarrer gefeuert! – Es geht zum einen um das kirchliche Dienstrecht. Er taufte keine Babys. – Zum anderen geht es um die kirchliche Lehre und Praxis der Taufe. Sündiger Seelenhirte oder Möbelschreiner? – Ein Pfarrer, der sein eigenes Kind nicht tauft, so überschrieb die Zeit bereits zwei Monate zuvor, am Nikolaustag 1968, ihren etwas differenzierteren Artikel über die Geschehnisse in Kieselbronn und bezog sich auf eine Aussage Weygands, lieber wieder in seinem erlernten Handwerk weiterzumachen als wider seinen Glauben zu handeln: lieber rechtschaffener Möbelschreiner als sündiger Pfarrer. Damit soll Weygands Gewissensbindung gezeigt werden, die mit den Worten „Hier stehe ich und kann nicht anders“ mit derjenigen Martin Luthers auf dem Reichstag zu Worms verglichen wird – und mit der Beschreibung der
Stimmungsänderung von Kirchenleitung und Gemeinde in der Beurteilung Weygands durch die Ausrufe „Hosianna“ zu „Kreuziget ihn“ gar mit dem Schicksal Christi.