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Zehn Jahre Zuchthaus – Ein Fehlurteil?

  • Die Strafpraxis spiegelt das Selbstverständnis einer Gesellschaft und ihrer Organe. Der Wissenschaft ist dabei die Rolle zugeteilt, an die staatliche Reaktion zeitentsprechende rationale Maßstäbe anzulegen. Je mehr die Vernunft als Schrittmacher der Geschichte angesehen wird, desto größer ist das Bedürfnis nach gelehrter Auskunft. Ein weites Feld wissenschaftlicher Einflußnahme hat sich dem Juristen eröffnet, seitdem die Constitutio Criminalis Carolina von 1532 den „Rat der Rechtsverständigen" institutionalisierte und so eine Wissenslücke zwischen Laienrichter und Gelehrtenrecht zu schließen versuchte.

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Verfasserangaben:Clausdieter SchottGND
DOI:https://doi.org/10.57962/regionalia-19206
Titel des übergeordneten Werkes (Deutsch):Alemannisches Jahrbuch
Dokumentart:Wissenschaftlicher Artikel
Sprache:Deutsch
Jahr der Erstveröffentlichung:1971
GND-Schlagwort:Rechtsgeschichte 〈Fach〉; Strafrecht; Gerichtsbarkeit; Rechtsprechung
Jahrgang:1970
Erste Seite:249
Letzte Seite:254
DDC-Sachgruppen:300 Sozialwissenschaften / 340 Recht / 340 Recht
900 Geschichte und Geografie / 900 Geschichte / 900 Geschichte und Geografie
Zeitschriften:Alemannisches Jahrbuch / 1970
Lizenz (Deutsch):License LogoCreative Commons - CC BY-NC - Namensnennung - Nicht kommerziell 4.0 International