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Rechtsprechung zu Stollhofen
(2012)
Manche Behauptungen lassen sich einfach nicht auslöschen. Sie halten sich hartnäckig, trotz wiederholter gegenteiliger Belege und Beweisführung. Eine dieser unhaltbaren Aussagen ist die Erfindung vom „freien Reichstal Harmersbach". Der Heimatschriftsteller Heinrich Hansjakob hat diese Mär in die Welt gesetzt, genauso wie die widersprüchliche Formulierung einer ,,Bauernrepublik", die angeblich bis 1802 das Leben der Harmersbacher Bevölkerung regelte. Nichts von alledem lässt sich bei genauerer Betrachtung halten. Weder war das Reichstal frei noch war es eine Bauernrepublik. Die Anwendung des Rechts verbietet geradezu eine Übertragung dieser Begriffe auf das Reichstal Harmersbach.
Nicht dass zwei Geißen die Geschicke der „Stadt und Herrschaft Tryberg" beeinflusst, gar verändert hätten, so wie der
Sage nach einst Gänse durch ihr Geschnatter die Geschicke der Stadt Rom. Die Rolle der Geißen war viel bescheidener: einige
Tage Aufregung in einem Bürgerhaus, Anrufung des Gerichts, ein Gutachten des Scharfrichters und Kleemeisters (Abdeckers),
die Entscheidung des Gerichts - und die Sache war ausgestanden. Hat das Ganze außer ein bisschen Unterhaltungswert für
die Nachwelt noch Bedeutung? Trifft die Feststellung eines namhaften Historikers, Paul Kirn, wonach „alle Texte, Gegenstände oder Tatsachen, aus denen Kenntnis der Vergangenheit gewonnen werden kann", Geschichtsquellen sind, auch in diesem Fall zu?
Es fügt sich ins Gesellschaftsbild des Spätmittelalters und der Frühneuzeit, dass Feiern und
Festlichkeiten häufig in Tumulten und Tätlichkeiten und diese nicht selten mit Todesfolgen ausarteten. Meist war das jeweilige Ereignis aber bald wieder vergessen und selbst dort, wo man
wie bei Totschlägen Mahnmale in Form von Sühnekreuzen errichtete, verblasste die Erinnerung
nach geraumer Zeit. Gelegentlich haben solche Vorkommnisse jedoch wenigstens archivalische
Spuren hinterlassen, sodass das „Sittenbild", wie man sich in der älteren Literatur ausdrückte,
auch für die Nachwelt Anschaulichkeit behielt. Um einen solchen Fall handelt es sich bei den
misslichen Vorgängen anlässlich der Ebringer Kirchweih von 1495, wo nahezu der gesamte
Konfliktverlauf dokumentarisch überliefert ist.
Die Zunftordnungen aus dem Mittelalter (der größte Teil stammt wohl aus dieser Zeit) wurden seit dem 18. Jahrhundert langsam ausgehöhlt. Eine Ursache war der Beginn der Industrialisierung, die durch die Zunftverfassung behindert wurde. Die
Hofhandwerker waren dagegen keiner Zunftordnung unterworfen und konnten auch für Privatkunden arbeiten. Im deutschsprachigen Raum wurden seit dem Anfang des 19. Jahrhunderts die Zünfte aufgehoben und die Wirtschaft weitgehend der freien Entfaltung überlassen. Außer den Handwerkern waren auch andere Selbstständige in Zünften organisiert, wie zum Beispiel die Krämer (Händler).
Die Badische Verfassungsurkunde von 1818 galt 100 Jahre. Nach dem Ersten Weltkrieg kam
es in Baden sehr schnell zu einer neuen Verfassung, der Badischen Verfassung vom 21. März
1919, die in einer Volksabstimmung mit großer Mehrheit gebilligt wurde. Diese demokratische
Verfassung löste die monarchisch geprägte Verfassung von 1818 ab. Die damaligen Grundrechte
erschienen in der Verfassung von 1919, sie wurden aber weiter ausgebaut, z. B. durch
den Gleichheitsgrundsatz: Männer und Frauen sind vor dem Gesetz gleich. Durch die nationalsozialistische
Herrschaft wurde die Badische Verfassung von 1919 nach fast 14 Jahren »aus
dem Verkehr gezogen«. Nach dem Zweiten Weltkrieg entstand im südlichen Baden ein neuer
Staat mit Namen Baden, der sich eine neue Verfassung, die Verfassung des Landes Baden vom
19. Mai 1947 gab. Dieses Land Baden bestand nur fünf Jahre, weil seit 1953 das Land Baden-
Württemberg aus den Ländern Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern
mit der Verfassung des Landes Baden-Württemberg vom 19. November 1953 entstanden ist.
Seither gibt es kein eigenständiges Land Baden mehr.
Eppingen gehört nachweislich zu den ältesten Stauferstädten Baden-Württembergs. Die früheste
urkundliche Erwähnung als civitas ist allerdings nicht im Original erhalten, sondern
nur in einer 1234 angefertigten Abschrift einer Urkunde Kaiser Friedrichs II., in der Eppingen
zusammen mit Sinsheim, Durlach, Ettlingen und Waibstadt bereits für das Jahr 1219 als
civitas erwähnt wird. Die vergleichende Analyse der darin geschilderten Vorgänge ergibt, dass
diese fünf Stauferstädte nicht erst durch Friedrich II., sondern bereits 1192 durch dessen Vater
Heinrich VI. Stadtrechte erhielten.
In den Jahren vor dem Bauernkrieg 1525 lag die Gemeinde Menzingen in einem erbitterten
Streit mit ihrem Ortsherrn, dem Kraichgauer Ritter Philipp von Mentzingen. Dieser Konflikt um das »alte Herkommen«, also die überlieferten Rechte der Bauern, eskalierte 1524/25.
Nähere Einblicke verdanken wir einem Prozess, den die Gemeinde vor dem hessischen Lehenshof
in Marburg angestrengt hatte und dessen umfangreiche Akten, trotz einer Teilpublikation
durch Günther Franz, bis heute nicht vollständig ausgewertet sind. Auch dieser Beitrag kann
nur wenige Aspekte näher beleuchten, so die Offenheit der Gemeinde Menzingen gegenüber
der lutherischen Lehre – noch bevor Philipps Söhne Erasmus und Peter von Mentzingen die
Reformation 1525 eingeführt haben.
In der Forschung sind die Ursprünge der Zenten und ihre originären Funktionen
bis heute umstritten. Ihre verfassungsrechtliche Ableitung von Gauen, Hundertschaften
oder Grafschaften ist nicht sicher belegbar und wird daher heute verworfen.
Die ursprünglichen Funktionen der Zenten und ihre Entstehung sind wegen
der dürftigen Quellenlage nur schemenhaft zu erkennen. Es ist das bleibende Verdienst
von Meinrad Schaab, der - ohne sich auf die älteren Forschungsrichtungen
zu stützen - die Rechtsinstitution „Zent" als alte, vorterritoriale Größe neu definiert
und auf ihre Veränderungen im Prozeß der Territorialisierung verwiesen hat1•
Seine Analyse ist schon deswegen gerechtfertigt, da die Zenten die Grundlage eines
militärischen Aufgebots bildeten. Kaiser Heinrich IV. zog die Zenten aus verschiedenen
Landschaften, darunter vom unteren Neckar, bereits im Jahr 1078 gegen
seine Gegner heran2. An hoheitlichen Gerichtsbefugnissen besaßen die Zenten
anscheinend zunächst nur die niedere Gerichtsbarkeit, erst vom 13. Jahrhundert an
wuchs ihnen vermutlich auch die Hochgerichtsbarkeit zu3.
So wie die Benutzungsordnung der Karlsruher Hofbibliothek Gründungsurkunde ist für ihren Auftrag als Öffentliche Einrichtung, so ist sie zugleich auch der Ursprung des Pflichtexemplarrechts in Baden. Anders als im benachbarten Württemberg, wo die 1756 gegründete Öffentliche Bibliothek – die spätere Württembergische Landesbibliothek – das bereits seit 1710 bestehende Pflichtexemplarrecht mit ihrer Gründung übertragen bekam und seither ununterbrochen wahrnimmt, hat das Pflichtexemplarrecht in Baden eine wechselvolle Geschichte. Sie ist von den Interessenkämpfen
und Machtverhältnissen zwischen den Bibliotheken einerseits und den Verlegern andererseits geprägt, bei denen sich mal die eine, mal die andere Seite durchsetzen konnte. Alle Argumente, die zur Begründung oder Ablehnung des Pflichtexemplarrechts auch in anderen deutschen Staaten ausgetauscht wurden, kommen vor. Im Folgenden wird die Geschichte des badischen Pflichtexemplarrechts von 1771 an nacherzählt. Glücken soll das trotz eines Totalverlusts. Das
Aktenmaterial der Badischen Landesbibliothek aus den ersten 170 Jahren der badischen Pflichtablieferung ist vollständig vernichtet; alle aufgrund dieser Regelung in die Badische Landesbibliothek gelangten Pflichtexemplare sind verbrannt. Gebäude, Buchbestände, Akzessionsbücher, Verwaltungsakten, Inventar – der gesamte Besitz der Landesbibliothek wurde am 2./3. September 1942 in einer einzigen Bombennacht zerstört. Und auch im Generallandesarchiv Karlsruhe gibt es nur noch eine Streuüberlieferung in den Akten des Badischen Staats- und des Badischen Innenministeriums.
In Deutschland sind heute Zustimmung zur Europäischen Union und Ablehnung zwei Seiten einer Medaille. Die stabile und mehrheitliche Zustimmung beruht auf der europäischen Geschichte. Seit dem großen Frieden in Europa, der den Dreißigjährigen Krieg beendet hat, dem Frieden von Münster und Osnabrück, den man auch den „Ewigen Frieden”
genannt hat, hat es in Europa nicht weniger als 48 Kriege gegeben. Jede Nachkriegszeit wurde wieder zur Vorkriegszeit.
Im 20. Jahrhundert wurden die europäischen Kriege zu Weltkriegen mit über 14 Millionen Toten im Ersten Weltkrieg und über 50 Millionen Toten im Zweiten Weltkrieg. Nach der totalitären Zerstörung der Städte, nach Vertreibung und
Flucht von Millionen Menschen aus ihrer angestimmten Heimat, nach der geistigen Verwüstung durch totalitäre Ideologien, kam es zur Besinnung im Denken der Überlebenden. Winston Churchill, Robert Schuman, Jean Monnet, Alcide de Gasperi,
Konrad Adenauer, Paul Henri Spaak haben mit Weitblick und Mut in schwierigster Nachkriegszei eine neue Politik eingeleitet. Die USA haben aus dem zerstörten Deutschland keine Reparationen herausgepresst, sondern mit dem Marshall-Plan geholfen und einen Neubeginn ermöglicht.
Faktisch endete das Heilige Römische Reich deutscher Nation im August 1806, als Franz II. unter dem Druck Napoleons die
Kaiserkrone niederlegte. Vorausgegangen waren Feldzüge Frankreichs, die in die Sonderfrieden von Basel und von Campo Formio, den Kongress von Rastatt und die Friedensschlüsse von Lunéville und Pressburg mündeten. Besiegelt wurde so die gewaltsame Annexion des gesamten linksrheinischen Reichsgebiets durch Frankreich.
Villingen-Schwenningen beherbergt eine Vielzahl juristischer Einrichtungen: 1. das Amtsgericht Villingen-Schwenningen.
2. das Arbeitsgericht Freiburg mit den Kammern Villingen-Schwenningen, wobei drei Kammern für den Schwarzwald-Baar-Kreis zuständig sind. 3. die 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Konstanz. 4. die Außenstelle Villingen-Schwenningen der Staatsanwaltschaft Konstanz. 5. die Justizvollzuganstalt Rottweil -Außenstelle
Villingen-Schwenningen. Für das Arbeitsgericht Villingen-Schwenningen ist für das Jahr 2018 eine Neuordnung vorgesehen. Es soll ein selbständiger Gerichtsbezirk mit Kammern in Villingen-Schwenningen und einer Außenstelle in Radolfzell geschaffen werden.
In der Vorstadt Gochsheims steht ein mächtiges Haus, das die Jahreszahl 1615 trägt und damit das älteste noch erhaltene Wohnhaus der Stadt ist. Es wurde erbaut vom damaligen Scharfrichter Zimmermann und wurde über viele Generationen der nachfolgenden Scharfrichter-Familien bewohnt. Ursprünglich stand das Haus außerhalb der Stadtmauer und zeigt die zwangsweise Ausgrenzung der Scharfrichter wegen deren, von den Bürgern der Stadt als unehrenhaft empfundenen Tätigkeit. Erst als im 17ten Jahrhundert, wegen der beengten Wohnverhältnisse im alten Stadtkern, unerschrockene Bürger auch in der Nähe des Scharfrichterhauses siedelten, wurde dieser Bereich zur Vorstadt, wie er auch heute noch bezeichnet wird.
Mit dem Ausbruch des 30-jährigen Krieges und der Befürchtung, dass diese Häuser schutzlos eventueller Kriegshandlungen ausgesetzt sein könnten, wurde die Vorstadt mit einer zusätzlichen Stadtmauer gesichert.
Die evangelische Markgrafschaft Baden-Durlach umfasste 1770 rechtsrheinisch eine Fläche von ca. 30 badischen Quadratmeilen, was etwa 2.400 Quadratkilometern entsprach. Zur selben Zeit kam die katholische Markgrafschaft Baden-Baden rechtsrheinisch auf knapp 22 Quadratmeilen oder 1.700 Quadratkilometern. Der größte Landkreis
Baden-Württembergs umfasst über 1.800 Quadratkilometer und der Schwarzwald-Baar-Kreis mehr als 1.000 Quadratkilometer. Oder anders ausgedrückt: Die beiden badischen Markgrafschaften waren flächenmäßig mit heutigen Landkreisen vergleichbar.
Kein Kriminalfall hat im badischen Großherzogtum jemals mehr Aufsehen erregt: Vor hundert Jahren, am 6. November 1906, war die Medizinalratswitwe Josefine Molitor auf der nachtdunklen Kaiser-Wilhelm-Straße in Baden-Baden hinterrücks erschossen worden. Ihre begleitende Tochter Olga hatte nur eine dunkle Gestalt mit flatterndem Mantel davoneilen sehen, ansonsten gab es keine Tatzeugen. Verdacht richtete sich bald gegen den Schwiegersohn der Getöteten, den in Amerika lebenden 25-jährigen Rechtsanwalt Karl Hau. Er konnte in London festgenommen und ausgeliefert werden. Im Zuge der Vernehmungen bestritt Hau mit Nachdruck jegliche Beteiligung an dem Verbrechen. In der Öffentlichkeit entbrannte ein lange währender Meinungsstreit, ob der Angeklagte schuldig oder aber Opfer eines Justizirrtums sei.
„,Das feige Verhalten der Bevölkerung nimmt in der letzten Zeit überhand, so dass mit den schärfsten Mitteln eingegriffen werden muss. Ich befehle, ab sofort in den Häusern, an denen weisse Tücher oder Fahnen geflaggt werden, die männliche Bevölkerung über 14 Jahre an Ort und Stelle zu erschiessen. Wer diesen Befehl nicht ausführt, wird erschossen.‘“
Wir schreiben den 28. März 1945, die amerikanischen Truppen nähern sich Mannheim, und es ist nur noch eine Frage von wenigen Stunden, bis sie die Stadt – einnehmen, besetzen, befreien? Von Befreiung mag man kaum reden in Bezug auf die Person, um die es im Folgenden vor allem geht. Wie immer: In dieser Situation ergeht der eben zitierte Befehl
des Generalmajors Pettersdorf, kommandierender Wehrmachtgeneral dieses Abschnitts.
Kulturgüterkampf in Baden
(2010)
Am 1. Dezember 2008 wurde in der Universität Karlsruhe durch die Kommission für geschichtliche Landeskunde in Baden-Württemberg das Gutachten der Expertenkommission zum Thema »Das Eigentum an Kulturgütern aus badischem Hofbesitz« der Öffentlichkeit vorgestellt. Ein zahlreiches Publikum im großen Tulla-Hörsaal folgte den Ausführungen der Autoren, sechs an der Zahl, die sämtlich zugegen waren und sich der Diskussion stellten. Das Gutachten schafft Klarheit über die historischen und juristischen Aspekte einer heftigen Kontroverse, die seit September 2006 Gegenstand zahlreicher Veröffentlichungen
gewesen ist.