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Das Chräsrecht
(2003)
Als während des 13. und 14. Jahrhunderts das Kloster St. Gallen an Bedeutung
einbüsste, herunterkam und verarmte, war es gezwungen, unter anderem seine
Einkünfte aus Gaiserwald zu verpfänden. Damals erwarben Bürger der Stadt
St. Gallen, die durch das Leinwandgewerbe und den Fernhandel reich geworden
waren, eine Liegenschaft nach der andern. Unter dem Titel »neuere Dienst- und
Edelleute« schrieb Ildefons von Arx, es seien nach der Reformation »an die Stelle
des nach und nach hinwelkenden Adels« andere Geschlechter getreten, die zum
Teil seine Zwinge, Lehen, Schlösser und Stellen einnahmen. Für Stift und Stadt
St. Gallen waren die Wälder in der Umgebung aus wirtschaftlichen Gründen wichtig. Es ist deshalb verständlich, dass die Stadt St. Gallen, die über kein Um- oder
Hinterland verfügte, schon früh in ihrer näheren Umgebung - besonders auch in
Gaiserwald - Wälder erwarb.
2004 jährt sich zum 20. Mal die liechtensteinische Frauenstimmrechtsabstimmung
vom 29. Juni / 1. Juli 1984, die den Frauen den Weg zur politischen Gleichberechtigung ebnete. In der Schweiz, 1971, und im Fürstentum Liechtenstein, 1984, kam es zu einer sehr
späten Einführung des Frauenwahlrechtes. Scheinbar im Gegensatz dazu wurden Studentinnen in der Schweiz schon sehr früh, 1864, zugelassen. Im folgenden möchte ich die Zusammenhängende Entwicklung vom frühen Frauenstudium zum späten Frauenwahlrecht
in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein aufzeigen.
Von Brüssel nach Bregenz
(2005)
Das Ereignis war den regionalen Tageszeitungen keine Meldung wert: Am 22.
Dezember 2000 trat die von der Europäischen Kommission vorgeschlagene und zuvor
vom Vermittlungsausschuss überarbeitete »Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen
der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik« (WRRJL 2000) in Kraft - ein Meilenstein in der
Geschichte des Gewässerschutzes in Europa. Im Unterschied zu den meisten anderen
europäischen Regelungen im Wassersektor richtet sie sich nicht nur an einen kleinen
Kreis von Betroffenen und Experten, sondern verlangt die Einbeziehung der interessierten Öffentlichkeit in die nationale und regionale Umsetzung. So wird die Richtlinie auch
unser Verhältnis zum Wasser als lebensnotwendiger Ressource, als Produktionsfaktor,
Energieträger, Erholungskulisse und als Lebensraum für Pflanzen und Tiere neu definieren
In Vorarlberg fanden bereits um die Mitte des 16. Jahrhunderts - also zu einer Zeit,
die im deutschsprachigen Raum als ausgesprochen verfolgungsarm gilt - umfangreiche
Hexenverfolgungen statt. Nach einem Tiefstand zu Beginn des Jahrhunderts hatten diese
zwar allgemein seit etwa 1530 wieder leicht zugenommen, dennoch lässt sich bislang
um 1550 im weiten Umkreis keine ähnlich intensive Prozessserie wie in Vorarlberg feststellen. Der Schwerpunkt der Verfolgungen lag damals im Bregenzerwald. Hier sollen
sich ganze Hexen-Gesellschaften gebildet haben.
In der Literatur finden sich erste Hinweise darauf in einer Arbeit Hermann Sanders
aus dem Jahr 1893 über Vorarlberg zur Zeit des Bauernkriegs. Das Schicksal der dort
kurz erwähnten Anna Mätzlerin führt auch Meinrad Tiefenthaler in seinem Aufsatz
über »Hexen und Hexenwahn in Vorarlberg« aus dem Jahr 1962 an.
Die Stadt Konstanz und ihre Umgebung wurden im Laufe des Zweiten Weltkriegs
zu einem bevorzugten Ziel von Privatpersonen, Firmen, Behörden, militärischen Dienststellen und Lazaretten, die in dieser Region Schutz suchten, da sie, abgesehen von Friedrichshafen, vom Kriegsgeschehen weitgehend verschont blieb. Ein offizielles Evakuierungsprogramm bestand zwischen dem bombengefährdeten Gau Westfalen-Süd und
dem Gau Baden. Auf Grund dieser Vereinbarung wurden im Rahmen einer »Kinderlandverschickung« Schüler aus Dortmund und die Oberschule Witten an der Ruhr im Juli
1943 nach Konstanz verlegt. Sie wurden dort bis Dezember 1944 betreut und unterrichtet, anschließend wurden sie nach Oberbayern weitergeschleust.
Wer weiß heute noch, was ein Scharf- oder Nachrichter tat und
warum man ihm ungern begegnete? Wer weiß noch, dass es
einst eine Gesellschaftsordnung gab, die sich in Klassen oder
Stände unterschied? Wer weiß noch, dass damals Ehre so viel
wert war wie persönliches Kapitalvermögen? Es fällt schwer,
sich die Antworten auf diese Fragen vorzustellen.
Wer sich mit lokaler Geschichte befasst, stößt irgendwann
unweigerlich auf Gerichtsprozesse, bei denen Menschen für ihr
Tun (oder auch Nichttun) mit ihrem Leben bezahlten. Nach
erfolgter gütlicher, doch meist eher peinlicher Befragung (also
der Folter), wie das so lapidar heißt, erfolgte die Hinrichtung.
Ausgeführt wurde diese vom Scharf- oder Nachrichter, manchmal auch Henker genannt.
Das Hambacher Fest, das am 27. Mai 1832 auf dem Hambacher Schlossberg bei Neustadt stattfand und bei dem sich 20 000 Teilnehmer versammelten, galt lange als die größte politische Kundgebung des Vormärz. Weniger bekannt ist das „badische Hambach“, die Feiern zum 25-jährigen Bestehen der badischen Verfassung am 22. August 1843. An der „Centralfeier“ in Bad Griesbach und an den zahlreichen in fast allen badischen Städten und Amtsbezirken abgehaltenen Festen beteiligten sich weit über 100 000 Menschen. Allein bei der Feier des Bezirks Ettenheim in Kappel am Rhein waren über 10 000 Personen anwesend. In Schwetzingen folgten 3000 Personen der Rede des liberalen Abgeordneten und Publizisten Karl Mathy. Diese
Zahl der Festteilnehmer wurde in Mannheim um ein Mehrfaches übertroffen. In Bad Griesbach fanden sich trotz der Entlegenheit des Badeortes „mehrere tausend Menschen“ ein, um den Worten des liberalen Führers in der zweiten Kammer, Johann Adam von Itzstein, zu folgen.
Am 2. August 2019 wurde das Gesetz Nr. 2019-816 verkündet, in dem die Kompetenzen der künftigen »Collectivité européenne d’Alsace« festgelegt wurden. Es kreiert für das Territorium des Elsass durch die Fusion der beiden Departements des Haut-Rhin und des Bas-Rhin eine neue Gebietskörperschaf , die zum 1. Januar 2021 in Kraft treten wird. Dieses Gesetz spiegelt den aktuellen Stand der Debatten über den institutionellen Rahmen des Elsass wider, einer Etappe in einem Prozess, der sehr wahrscheinlich noch verschiedene Transformationen durchlaufen wird. Um die Reichweite dieses Gesetzes zu verstehen, muss man dessen Annahme in den historischen Kontext einordnen, hierbei die Besonderheiten des Elsass in den Blick nehmen und aufzeigen, worin die neue europäische Gebietskörperschaf Elsass sich als originell erweist und zugleich die Frage nach ihren künftigen Entwicklungen aufwerfen.
„Omnia ad maiorem Dei Gloriam“ (Alles zur größeren Ehre
Gottes), so lautet der Leitspruch der Jesuiten, die bis zur Aufhebung ihres Ordens (1773) in der Markgrafschaft Baden wirkten.
Ihre Missionstätigkeit in der Niederlassung Ottersweier, von wo
aus sie auch die umliegenden Orte und darunter auch Bühl
betreuten, ist nun in dem zweibändigen von der Stadt Rastatt
in Auftrag gegebenen und von Hans Heid herausgegebenen
Werk „Die Jesuiten in der Markgrafschaft Baden (1570–1773)
Heidelberg 2015“ ausführlich dargestellt.
Der Stern des Ulrich Zasius verbreitet am deutschen Juristenhimmel des
16. Jahrhunderts einen solchen Glanz, daß sich das Auge des rechtsgeschichtlichen
Betrachters immer und nur immer wieder auf ihn richtete, während
anderen das Urteil der Zweitrangigkeit gesprochen wurde. Einer dieser Gelehrten,
deren Licht im unmittelbaren Umkreis des Meisters verblaßte, ist
dessen Schüler und späterer Kollege
Theobald Bapst. Doch gerade seine
Persönlichkeit, deren symphatische äußere
Züge uns aus einem zeitgenössischen
Porträt bekannt sind, gestattet,
mit dem charaktervollen Typ des
oberrheinischen Rechtsgelehrten bekannt
zu werden, ohne die Überzeichnung
eines Genies hinnehmen zu müssen.
Bapsts Leben und Wirken fällt in
eine Zeit, die am Vordringen des gelehrten
Rechts und an der Entstehung
des Juristenstandes in Deutschland
entscheidend Anteil hat, und in seiner
Generation zeigen sich die Früchte der
humanistischen Reformjuristen, aber
auch die Resignation der Praxis und
das Zugeständnis an den Rechtsalltag.
Das ältere deutsche Rechtsdenken begreift sich als vollkommene und unabänderliche
Ordnung. Geschriebene Gesetze wie die Spiegel des Mittelalters
sind keine Rechtsschöpfungen, sondern Rechtsdarstellungen. Gleichgültig ist
daher auch die Urheberschaft, allein entscheidend sind Rechtskunde und
Autorität. Das Recht gründet in einer einheitlichen und überkommenen Überzeugung
der Gemeinschaft, vor allem ihrer Vertreter, der Schöffen und Urteiler.
Rechtsprechung war daher lediglich Rechtsfindung im Wortsinne.
Die Strafpraxis spiegelt das Selbstverständnis einer Gesellschaft und ihrer
Organe. Der Wissenschaft ist dabei die Rolle zugeteilt, an die staatliche
Reaktion zeitentsprechende rationale Maßstäbe anzulegen. Je mehr die Vernunft
als Schrittmacher der Geschichte angesehen wird, desto größer ist das
Bedürfnis nach gelehrter Auskunft. Ein weites Feld wissenschaftlicher Einflußnahme
hat sich dem Juristen eröffnet, seitdem die Constitutio Criminalis
Carolina von 1532 den „Rat der Rechtsverständigen" institutionalisierte und
so eine Wissenslücke zwischen Laienrichter und Gelehrtenrecht zu schließen
versuchte.
Das belehrende und unterhaltende Anliegen spätmittelalterlicher und frühneuzeitlicher
Werke der Literatur bedingte deren Anlage auf Stoffülle, die bis zum
enzyklopädischen Anspruch gehen konnte. So ist etwa Heinrich Wittenwilers
„Ring", dessen Verständnis uns Bruno Boesch wieder erschlossen hat, schon von
seinem Titel her dahin bestimmt, daß das Werk „ze ring umb uns beschait der
welte lauf und lert auch wol was man tuon und lassen schol". Ganz ähnlich
versteht Johannes Pauli sein um mehr als ein Jahrhundert später verfaßtes
Schwankbuch „Schimpf und Ernst", indem er ebenfalls im Titel anzeigt: ,,durchlauft
es der welt handlung mit ernstlichen und kurzweiligen exempeln, parabeln
und historien nützlich und gut zur besserung der menschen". Dieses Programm
einer Erfassung und Beeinflussung menschlichen Lebens umfaßt auch jene Bereiche,
die durch die verbindliche Normativität des Rechts geordnet sind. Gerade
Konfliktsituationen, wie sie das Recht zu lösen hat, erweisen sich immer wieder als geeignetes Material für eine literarische Bearbeitung. Diese Erkenntnis hat die
rechtshistorische Forschung schon seit geraumer Zeit bewogen, auch das nicht spezifisch
rechtlich ausgerichtete Schrifttum auf seine Ergiebigkeit für die rechtsgeschichtliche
Kenntnisgewinnung hin zu prüfen.
Das Lateinische als abendländische Bildungssprache schlechthin, ist von
den Vulgärsprachen erst in einem langwierigen und auch heute noch nicht völlig
abgeschlossenen Prozeß ersetzt worden. Dieser Ablösungs- und Emanzipationsprozeß
lief im romanischen Sprach- und Kulturkreis anders als im germanischen
und slavischen ab, differierte fernerhin je nach Textsorte und Verwendungszusammenhang,
nach Raum und Zeit. Aus dieser skizzierten überaus komplexen
Sachlage ergeben sich einige allgemeine methodische Konsequenzen für die künftige
Arbeit. Ausgangspunkt wird zunächst eine allgemeine Darstellung der Theorie
der lingua vulgaris im Mittelalter sein müssen, wobei die Lehre von den drei
Sakralsprachen im Mittelpunkt zu stehen hat. Einschlägige Zeugnisse sind bisher
lediglich für die Karolingerzeit gesammelt und ausgewertet. Für die Folgezeit
liegen keine systematischen Untersuchungen vor. Auf diesem Hintergrund
haben die Einzelphilologien - in Zusammenarbeit mit den historischen Disziplinen
- empirische Untersuchungen durchzuführen, die wegen der Materialfülle
nur durch strenge Begrenzung des Objektrahmens förderlich sein können.
Allenthalben entstanden zu Ende des 17. und Beginn des 18. Jahrhunderts in Europa auf fürstlichen oder königlichen Wunsch hin neue Schlösser: Versailles, Potsdam,
Bruchsal, Rastatt und Karlsruhe. So war 1704 die Grundsteinlegung zur heutigen
»Ludwigsburg« auch nichts Außergewöhnliches. Der württembergische Herzog Eberhard Ludwig »kümmerte« sich um den benötigten Baugrund - als »summus episcopus« konnte er den ehemals zum Kloster Bebenhausen gehörigen Grund und Boden
leicht an sich ziehen-, und die Untertanen trugen mit Amtsumlagen (Steuern) und
herrschaftlichen Fronen ihren Teil zum Bau des Schlosses und später auch zu dem
der Stadt bei. Diese Frondienste kamen zu den bereits geforderten Arbeitseinsätzen
beim Bau und Unterhalt herrschaftlicher Gebäude, beim Wege- und Straßenbau
sowie bei Jagden hinzu.
Schicksalhaft war für Stadt und Amt Markgröningen die Bildung eines neuen
Amtes für die »Ludwigsburg«, publiziert als fürstliche Resolution am 3. September
1718, verbunden mit deren Erhebung zur Stadt. Dies löste sozusagen ein verwaltungspolitisches Erdbeben aus, dessen Erschütterungen in der weitesten Nord-Süd-Entfernung (Illingen im Nordwesten und Feuerbach im Süden) über eine Strecke von
16,5 km zu spüren waren, von West nach Ost (Illingen bis Endersbach im Osten)
sogar über 36 km. Zwar mussten im Laufe des 18. Jahrhunderts auch andere benachbart gelegene Ämter wie Marbach, Waiblingen und Cannstatt für Ludwigsburg
Federn lassen, und teilweise nicht wenig. Im Fall Markgröningens kam es jedoch zu
einer sich über rund 90 Jahre hinziehenden schrittweisen Ausradierung des kompletten Amtes.
Im Jahr 2017 wurde deutschlandweit das 500-jährige Jubiläum der Reformation gefeiert. Die Junker von Menzingen waren eine der ersten Lehnsherren im Kraichgau, die sich den reformatorischen Ideen Luthers anschlossen. Schon damals hatte Luthers Gedankengut für einen Wandel in der Gesellschaft geführt. Vielerorts brachen Bauernaufstände aus, in denen sich die Aufständischen durch die Bibelübersetzung und Luthers Schrift Von der Freiheit eines Christenmenschen auf göttliches Recht beriefen. Diese Aufstände gingen als Bauernkriege in die Geschichte ein. Ihre Forderungen gegenüber dem Schwäbischen Bund hatten die Aufständischen in Memmingen in den sogenannten 12 Artikeln festgehalten, die sich von dort ausgehend dank der neuen Erfindung des Buchdrucks rasant verbreiteten. Schließlich gelangte dieses Gedankengut auch in den Kraichgau, wo sich die Bauern unter Anton Eisenhut, einem Pfarrer aus Eppingen, zusammenschlossen.
Im Kraichgauort Knittlingen hütet das Faust-Museum sorgsam, was man für die Hinterlassenschaften des historischen Dr. Faustus hält: Einen Giftschrank und ein Pergament mit dem alchemistischen „SATOR-AREPO“-Zeichen. Neben einer Melanchthon-Äußerung und der notariell beglaubigten Abschrift eines Knittlinger Kaufbriefs von 1542 stützen Schrank und Pergament die Annahme, der historische Dr. Faustus stamme aus dem Kraichgauort. Diese lokal geschichtliche Verwurzelung ist es nicht zuletzt, die Goethe-Kenner und Touristen in das Knittlinger Faust-Museum zieht. Eine genaue wissenschaftliche Untersuchung des Alters von Giftschrank und Tinte auf dem „SATORAREPO“-Pergament lehnte der frühere Leiter des Faust-Museums, Günther Mahal, jedoch ab. Inzwischen erkennt man in Knittlingen an, dass der Giftschrank aus Expertensicht ungefähr aus der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts stammt und nicht direkt auf den historischen Dr. Faustus zurückgeht. Soviel Wirklichkeitssinn ist anerkennenswert, besonders weil andere Ortschaften, darunter das im nördlichen Kraichgau gelegene Helmstadt-Bargen, aufgrund wider streitender Indizien auch schon einmal den Anspruch erhoben haben, Geburtsort des Fausts zu sein. Belegt ist seine Tätigkeit als wandernder Wunderheiler, Magier und Alchimist. Bei vielen Zeitgenossen hatte er einen schlechten Ruf, galt als Scharlatan, Herumtreiber und Betrüger. Mehrere Städte haben ihm die Einreise verwehrt oder ihn ausgewiesen. Nachdem er etwa 1540 im breisgauischen Staufen vermutlich bei einer Explosion ums Leben gekommen war, behaupteten manche, ihn habe der Teufel geholt.
Den Bau des Ludwigsburger Schlosses verbinden die wenigsten mit der Arbeit
von Sträflingen. Aber bereits im Jahr 1705, ein Jahr nach der Grundsteinlegung des
Schlosses, waren Gefangene in Ludwigsburg dabei, die Fundamente für den Fürstenbau mit Erde auszufüllen und zu planieren.
Der Einsatz von Sträflingen für öffentliche Arbeiten, also beim Bau von Straßen
und Kanälen, von Palästen und Schlössern, war aber keine Erfindung der Herzöge
von Württemberg. Die Wurzeln reichen vielmehr 2000 Jahre weit zurück in die Vergangenheit, in das römische Weltreich rund um das Mittelmeer. Von dort stammt
die lateinische Bezeichnung »opus publicum«, die wörtlich »Öffentliches Werk« oder
»Öffentliche Arbeiten« bedeutet.
Die Diskussion um die Nutzung des Hohenaspergs ist keine Angelegenheit der jüngsten Gegenwart. Vor fast 130 Jahren, am 5. Juni 1882, führte Justizminister Eduard
von Faber (1822–1907) vor dem Abgeordnetenhaus in Stuttgart aus: »Bekanntlich ist
für die derzeit auf Hohenasperg befindliche Garnison eine neue Kaserne in Heilbronn erbaut worden. Nach den Mitteilungen, die ich besitze, wird die Übersiedlung
voraussichtlich im nächsten Frühjahr, keineswegs übrigens vor Georgii, stattfinden.
[…] Unter den verschiedenen möglichen Verwendungen für erhebliche Staatszwecke,
welche nach dem Abzug der Garnison in Betracht kommen können, wird vielleicht
auch mitinbegriffen sein die Verwendung des Aspergs oder eines Theiles desselben
zu einer Filialstrafanstalt für Zuchthaussträflinge oder Landesgefängnissträflinge, was
einigermaßen nahe gelegt ist durch die bedauerliche Überfüllung unserer sämtlichen
Strafanstalten. Allein, meine Herren, in dieser Hinsicht ist sehr große Vorsicht geboten. Der Asperg ist, das wird sich nicht bestreiten lassen, für die Zwecke einer Strafanstalt sehr wenig geeignet. Ich erinnere nur an die große Schwierigkeit der Beschaffung des Trinkwassers, welches gegenwärtig täglich per Fuhre vom Thal zu Berg
heraufbefördert werden muß. Und an die ständigen Kosten, welche hiemit verknüpft
sind. Ich erinnere ferner an die Erschwerung und an die Hindernisse, welche einer
Strafanstalt für ihren Gewerbebetrieb erwachsen, wenn die Strafanstalt auf einem isolierten Bergkegel liegt.«
Trotz aller Bedenken fiel die Entscheidung zugunsten des Strafvollzugs. Am 3. Juni
1883 bewilligten die Standesherren den Nachtrag von 91 440 Mark zur »Errichtung
einer Filialstrafanstalt des Zuchthauses in Ludwigsburg auf Hohenasperg« ohne Debatte.
Die Erinnerung an Herzog Karl Alexander von Württemberg (1684–1737) wird heute
von zwei Aspekten dominiert: Der eine Aspekt betrifft Joseph Süß Oppenheimer,
der andere den katholischen Glauben des Herzogs. So wird Karl Alexander meistens
darauf reduziert, der Herzog gewesen zu sein, der Joseph Süß Oppenheimer – Jud
Süß – ins Land holte. Dieses Bild wurde nicht erst 1940 durch den Film »Jud Süß«
von Veit Harlan oder 1925 durch den gleichnamigen Roman von Lion Feuchtwanger
geprägt, sondern entstand bereits unmittelbar nach dem Tod des Herzogs 1737.
In dieser Verbindung wird Karl Alexander stets als schwach, vergnügungssüchtig,
körperlichen Genüssen zugeneigt und verschwenderisch dargestellt – wie auch von
Heinrich George in Veit Harlans Film.
In den vorigen Jahrhunderten wurde der katholische Karl Alexander außerdem noch
mit einer angeblichen jesuitischen Verschwörung in Zusammenhang gebracht. Ziel dieser Verschwörung soll es gewesen sein, Württemberg wieder katholisch zu machen.
Partner des Herzogs in dieser Verschwörung soll der Würzburger Fürstbischof Friedrich
Karl von Schönborn gewesen sein. Auch dieses Thema wurde von Feuchtwanger und
Harlan aufgegriffen, spielte aber vor allem im Film nur noch eine untergeordnete Rolle.
Beide Klischees entsprechen nicht der Wahrheit. Natürlich hat der Herzog Joseph
Süß Oppenheimer ins Land geholt und natürlich war er auch mit Schönborn in
Würzburg befreundet. Jedoch war er weder der von einem Juden dominierte Herzog
noch eine Marionette der Jesuiten.