Die Rathäuser in der Gemeinde Friesenheim
- Reichsfreiherr vom Stein brachte 1808 mit der „Preußischen Städteordnung“ den preußischen Kommunen die bürgerliche Selbstregierung. Die Städte und Kommunen hatten jetzt eine Doppelfunktion zu erfüllen. Sie wurden Selbstverwaltungskörperschaften und dienten zugleich dem Staat als Verwaltungsbehörden. Die Badener Gemeinden mussten sich wegen dieser Freiheiten noch in Geduld üben. Erst mit der freiwillig vom Großherzog am 22.4.1818 verliehenen Verfassung begann die gewollte Teilnahme des Volkes am Staatsleben. Aus dem Karlsruher Landtag kommt auch fortan die Initiative zur Schaffung von Selbstverwaltungsorganen draußen im Lande. In der neuen Verfassung ist festgelegt, dass die bei der Gründung des Großherzogtums Baden bestehenden Gemeinden, welche sich in den einzelnen Territorien nach der geschichtlichen Entwicklung gebildet haben, als Körper örtlicher Selbstverwaltung und zur Erledigung lokaler Staatsaufgaben beibehalten werden.
Verfasserangaben: | Ekkehard KlemGND |
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DOI: | https://doi.org/10.57962/regionalia-24624 |
Titel des übergeordneten Werkes (Deutsch): | Geroldsecker Land |
Dokumentart: | Wissenschaftlicher Artikel |
Sprache: | Deutsch |
Jahr der Erstveröffentlichung: | 2012 |
GND-Schlagwort: | Friesenheim 〈Ortenaukreis〉; Rathaus; Baudenkmal |
Jahrgang: | 54 |
Erste Seite: | 69 |
Letzte Seite: | 89 |
DDC-Sachgruppen: | 700 Künste und Unterhaltung / 720 Architektur / 720 Architektur |
Systematik der Landesbibliographie: | Sprache, Literatur, Kunst und Kultur / Bildende Künste / Architektur |
Zeitschriften: | Geroldsecker Land / 54.2012 |
Lizenz (Deutsch): | Creative Commons - CC BY - Namensnennung 4.0 International |