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Rechtsfindung und Rechtsbelehrung im deutschen Südwesten

  • Das ältere deutsche Rechtsdenken begreift sich als vollkommene und unabänderliche Ordnung. Geschriebene Gesetze wie die Spiegel des Mittelalters sind keine Rechtsschöpfungen, sondern Rechtsdarstellungen. Gleichgültig ist daher auch die Urheberschaft, allein entscheidend sind Rechtskunde und Autorität. Das Recht gründet in einer einheitlichen und überkommenen Überzeugung der Gemeinschaft, vor allem ihrer Vertreter, der Schöffen und Urteiler. Rechtsprechung war daher lediglich Rechtsfindung im Wortsinne.

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Verfasserangaben:Clausdieter SchottGND
DOI:https://doi.org/10.57962/regionalia-19205
Titel des übergeordneten Werkes (Deutsch):Alemannisches Jahrbuch
Dokumentart:Wissenschaftlicher Artikel
Sprache:Deutsch
Jahr der Erstveröffentlichung:1969
GND-Schlagwort:Südwestdeutschland; Rechtsgeschichtsschreibung
Jahrgang:1966/1967
Erste Seite:186
Letzte Seite:200
DDC-Sachgruppen:300 Sozialwissenschaften / 340 Recht / 340 Recht
900 Geschichte und Geografie / 940 Geschichte Europas / 943 Geschichte Deutschlands
Zeitschriften:Alemannisches Jahrbuch / 1966/1967
Lizenz (Deutsch):License LogoCreative Commons - CC BY-NC - Namensnennung - Nicht kommerziell 4.0 International