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Gleichzeitig mit dem Erstarken des Nationalbewusstseins in Deutschland gegen Ende
des 19. Jahrhunderts stieg auch die Wertschätzung bedeutender Persönlichkeiten aus
Geschichte, Politik, Kunst und den Geisteswissenschaften. Ihr Andenken zu bewahren
wurde deshalb Anliegen und Auftrag. Der Stolz auf ihre Leistungen für das Vaterland oder die eigene Stadt mündete in verschiedensten Formen der Wertschätzung.
Für jede Stadt war es Ehre und Verpflichtung zugleich, an ihre großen Söhne mit
Denkmalen zu erinnern, deren Geburtshäuser mit Gedenktafeln zu schmücken und
die Geburts- und Sterbetage der so Geehrten mit öffentlichen Feiern angemessen zu
begehen.
Ludwigsburg bildete da keine Ausnahme. 1882 wurde die Einweihung des Schiller-Denkmals pompös zelebriert. Aus Anlass des 10. Todestages von David Friedrich
Strauß stiftete ein Kreis von Verehrern des großen Ludwigsburger Theologen und
Philosophen eine aufwendig gestaltete Gedenktafel, die im Januar 1884 an seinem
Geburtshaus in der Marstallstraße angebracht wurde. Friedrich Theodor Vischer
schloss seine bei der feierlichen Enthüllung der Tafel gehaltene Festrede mit den Worten: »Diesem Toten gebührt mehr als eine Gedenktafel, eine künftige Generation wird
es, hoffen wir, ihm weihen: ein Monument.«
Vischers Worte hatten die Wirkung einer Initialzündung, die nächste Generation
setzte den Wunsch in die Tat um. Anlass war wieder ein »rundes Datum«, der 100. Geburtstag von Strauß im Jahr 1908. In pathetisch würdevollen Feierstunden und zahlreichen Zeitungsartikeln wurde das Leben und Werk von David Friedrich Strauß gewürdigt. Einer dieser Artikel erschien am 25. Januar 1908 in der »Frankfurter Zeitung«.
Der Verfasser, der Heidelberger Literaturwissenschaftler und Privatgelehrte Dr. Ernst
Traumann, zitierte darin unter anderem auch die oben erwähnte Passage aus der
Vischer-Rede.
Richtstätten sind Bodenurkunden, die zusammen mit archivarischen Quellen Zeugnisse der Rechtsarchäologie darstellen und einen Einblick in die Rechtsauffassung und Alltagsgeschichte vergangener Zeiten ermöglichen. Die Hoch- oder Blutgerichtsbarkeit, also das Recht, über Leben und Tod zu richten, war ein Ausdruck landesherrlicher Gewalt und damit war die Richtstätte auch ein Herrschaftssymbol und Zeichen obrigkeitlicher Macht. Bis zum Beginn des 19. Jahrhunderts blieb der Galgen neben dem Pranger das wichtigste Strafwerkzeug. Deshalb wurden die Galgen an weithin sichtbaren Stellen aufgerichtet, meist in der Nähe wichtiger Landstraßen, an Wegkreuzungen oder an den Gemarkungsgrenzen einer Herrschaft, bevorzugt auf Anhöhen. Es galt das Prinzip der Abschreckung, denn die Richtstätte sollte jedem in einem Herrschaftsbereich Ankommendem oder Eindringendem mahnend vor Augen halten: Das ist dein Schicksal, wenn du eine Straftat begehst!
Mars, Venus, Bacchus & Co.
(2010)
Bis heute besteht bei der Betrachtung der Skulpturen am Ludwigsburger Schlossbau
die Problematik der Zuschreibung an die hier tätig gewesenen Bildhauer. Die Skulpturen sind nicht signiert und das wenigste erschließt sich aus den nur lückenhaft überlieferten Bauakten. Sie enthalten meistens keine genauere Deutung oder Beschreibung der Werke. Für das Alte Corps de logis ist die Programmatik der Figuren
genannt, während die Bauakten für das reicher mit Skulpturen bestückte Neue Corps
de logis kaum eine detaillierte Auskunft geben. So heißt es z. B. über das Neue Corps
de logis 1731 nur, dass auf dem hofseitigen Mittelrisalit vier Statuen stehen. Es gibt
keinen zeitgenössischen Entwurf und keine ikonographische Beschreibung des Skulpturen-Programms, wie es z. B. zum Neuen Schloss in Stuttgart oder zur Figurenbalustrade von Schloss Solitude existiert. Um die Werke den einzelnen Bildhauern zuschreiben zu können, bleibt nur der stilistische Vergleich der Figuren: Aus der Art,
wie die Gesichtszüge gearbeitet sind, der Haltung der Figur und anderen Gestaltungsdetails lässt sich die charakteristische Handschrift eines Bildhauers erkennen.
Durch diesen betrachtenden Vergleich kann man den durch die Aktenlage gesicherten Werken eines Bildhauers weitere zur Seite stellen oder einem anderen Künstler
zuschreiben. Im Vordergrund dieser Studie stehen die Arbeiten der Steinbildhauer.
Von den Arbeiten der Stuckateure werden nur die großplastischen Werke eingehender betrachtet.
»Abgekupfert«
(2007)
Während die Große Kunst eine Vorlage als ein »Kunstwerk ... zur übenden Nachbildung« verwendete, wurde sie im Kunsthandwerk pragmatischer eingesetzt: Man benutzte sie zur Gestaltung und Herstellung von fertigen und damit endgültigen Produkten. Die hohe Ethik der Großen Kunst ging dem damaligen Handwerk ab, was bei der großen Zahl der jeweiligen persönlichen Arbeiten eines Mitarbeiters (»Serienfertigung«) im Vergleich zur Großen Kunst (Einzel-, oft Auftrags-Fertigung) verständlich wird. Nur wenige Porzellankünstler, seien es Modelleure oder insbesondere Maler, konnten sich durch herausragende Leistungen in ihrem Beruf so freischaffen, dass sie eigene Ideen erarbeiten und danach auch am Arbeitsplatz verwirklichen durften. Das sind überwiegend diejenigen, von denen heute Arbeiten bekannt sind. Die
allermeisten aber kopierten ihnen vorgelegte Gemälde, Zeichnungen oder – in der Regel – die damals preiswerten Kupferstiche mehr oder weniger gut auf Porzellan. Wohl alle von ihnen sind in Ludwigsburg durch Archivfunde dem Namen nach bekannt. Ihre Arbeiten aber kann man in weit überwiegender Zahl bis heute bestimmten Porzellanen nicht zuordnen. Solche oder ähnliche Aussagen treffen für praktisch alle Porzellan-Manufakturen der Frühzeit des europäischen Porzellans zu; gerade in Meißen ist diese Unkenntnis wegen der Vielzahl der Maler mit am größten, obwohl sich dort ausführliche Fabrikakten erhalten haben.
Vergessen wäre gefährlich! »Verbrechen gegen die Menschlichkeit, unter anderem:
Mord, ethnische Ausrottung, Versklavung, Deportation und andere unmenschliche
Akte gegen die Zivilbevölkerung oder: Verfolgung aufgrund von rassistischen, politischen und religiösen Motiven; unabhängig davon, ob einzelstaatliches Recht verletzt wurde.« So lautet die Definition der Londoner Charta vom 8. August 1945.
Mit dem Begriff »Verbrechen gegen die Menschlichkeit« versuchten 1945 die Staaten, deren Armeen das nationalsozialistische Deutschland niedergerungen hatten, die
Verbrechen der Deutschen zu beschreiben und Maßstäbe zu ihrer Verurteilung zu
schaffen. Dass sie einen ganz wichtigen rechtsstaatlichen Grundsatz unterliefen,
indem sie den Straftatbestand erst definierten, nachdem die Taten begangen waren,
war allseits bewusst. Angesichts der jahrelangen, geplanten, massenhaft praktizierten
ungeheuerlichen Brutalität des Terror-Regimes und aller, die es unterstützten, wurde
dieser Verstoß gegen einen formalen Rechtsgrundsatz in Kauf genommen. Unter anderem auch, weil »Verbrechen gegen die Menschlichkeit« zwar eine neue Formulierung war, im Kern aber nur gewachsene Grundlagen des modernen Rechts zusammenfasste – bis hin zu biblischen Grundsätzen wie »Liebe deinen Nächsten wie dich
selbst« oder eben »Du sollst nicht töten«. Diese und alle darauf aufbauenden Gebote
und Verbote brauchten angesichts der zwölf Millionen Menschen, die von den Nazis
gezielt ermordet worden waren, dringend neue Schubkraft.
Während der umfangreichen Instandsetzung der Ludwigsburger Schlossanlage traten aus den Fehl- und Zwischenböden des Schlosses immer wieder Fundstücke zu Tage. Darunter finden sich auch Schriftstücke aus dem Schulunterricht: Lateinübungen, deutsche Schreibübungen, Sprachübungen in Russisch, Französisch, Englisch und Mathematikaufgaben. Ein kleines Heft, gefunden in der Ahnengalerie, enthält englisch-deutsche und englisch-französische Dialoge, und aus dem Jagdpavillon stammt eine Seite aus einem Schulheft von Jenni Appolt 1822, die wohl ein Diktat enthält. Jenni war wahrscheinlich die Tochter von Christian Wilhelm Appolt, der 1817 Registrator beim Finanzdepartement war, dann Sekretär bei der Finanzkammer des Neckarkreises. Beide Institutionen hatte ihren Sitz im Schloss. Alle diese Funde stammen von Kindern aus dem Hofpersonal und dem Beamtenstab, einige der Fremdsprachenübungen vielleicht auch von den Hofdamen oder gar von einer Prinzessin. Da stellte sich mir die Frage, wie die Erziehung der württembergischen Prinzen aussah? Gibt es von ihnen noch Unterrichtshefte? Es gibt sie im Hauptstaatsarchiv Stuttgart.
Nach dem Tod von Herzog Friedrich Eugen im Dezember 1797 bestieg dessen Sohn, Herzog Friedrich II. (1754-1816), den württembergischen Thron. Unter dem Einfluss Napoleons kam es in den folgenden Jahren in Europa und damit auch in Württemberg zu tiefgreifenden Veränderungen. Durch den territorialen Zugewinn entstand aus dem Herzogtum Württemberg ein deutscher Mittelstaat. Der Herzog avancierte 1803 zum Kurfürsten und 1806 zum König. König Friedrich I. wurde zum Schöpfer des modernen württembergischen Staates. Er hob gegen den Widerstand der Ehrbarkeit die altwürttembergische landständische Verfassung auf und baute die Verwaltung nach modernen Grundsätzen um. Im Sinne
des aufgeklärten Absolutismus hatte er stets das Wohl seines Landes im Auge, wollte über alles unterrichtet sein und alle Entscheidungen selbst treffen. Allerdings fielen diese nicht immer glücklich aus. Dies kennzeichnet auch die klassizistischen Umbauten im Ludwigsburger Schloss, die ohne ein einheitliches Konzept und meist in großer Eile vor sich gingen. Wegen seiner diktatorischen Art, die keine Kritik zuließ, seiner Ungeduld und seiner Rücksichtslosigkeit war König Friedrich I. von
seinen Untertanen mehr gefürchtet als geliebt.
Schlägt man in der amtlichen Landesbeschreibung des Landes Baden-Württemberg
die Artikel über Oßweil und Erdmannhausen nach, findet man dort als erste Nennung der Orte jeweils den Hinweis auf das Jahr 817 mit dem Zusatz »Fälschung
15. Jh.«. Auch das 1982 publizierte Ortsnamenbuch des Stadtkreises Stuttgart und
des Landkreises Ludwigsburg lässt in beiden Fällen die Belegreihen mit dem Jahr 817
beginnen und zwar mit der Sigle »KF 15. Jh.«, was für eine in Überlieferung des
15. Jahrhunderts auf uns gekommene gefälschte Königs- oder Kaiserurkunde steht.
Einschränkend wird bei Erdmannhausen allerdings hinzugefügt, dass der angeführte Beleg zum Jahr 817 »nicht der Erstbeleg« sei, weil er aus einer späteren Fälschung
stamme und der Fälscher den Namen fehlerhaft von einer Vorlage abgeschrieben
habe.