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Schlagworte
- Ludwigsburg (125) (entfernen)
Auf heutiger Ludwigsburger Gemarkung lag bekanntlich· im Mittelalter das vermutlich im 7. Jahrhundert entstandene Kirchdorf Geisnang. Im 13 . Jahrhundert
gelangte diese Ansiedlung dann in den Besitz des Zisterzienserklosters Bebenhausen, das aus ihr in der Folgezeit eine Grangie, also einen Wirtschaftshof, machte. [1]
Einer der Gründe für das Kloster Bebenhausen, sich hier niederzulassen, dürfte
der vorhandene Wasserreichtum gewesen sein. Wie alle Zisterzienser galten auch
die Bebenhäuser Mönche als Spezialisten für den Wasserbau. Wo immer es möglich war, errichteten sie an Gewässern Mühlen; in den von ihnen angelegten Teichen und Weihern züchteten sie Fische für ihre Fastenspeisen. [2]
Mit dem Tod des Herzogs Friedrich Eugen am 22. Dezember 1797 endete die Zeit der katholischen Herzöge in Württemberg. Diesem war es 1753 gelungen, in das königlich-preußische Haus einzuheiraten. Der Preis zu solch vornehmer Verbindung war allerdings die Zusage, die Kinder evangelisch erziehen zu lassen. Als Herzog Friedrich, ältester Sohn von Friedrich Eugen und Friederike Sophie Dorothea geb. Prinzessin von Brandenburg-Schwedt, Ende 1797 die Herrschaft in Württemberg übernahm, musste daher auch die Frage der Ausübung des katholischen Glaubens an den Hofgemeinden zu Stuttgart und Ludwigsburg neu geordnet werden.
Die Gründung von Ludwigsburg erfolgte 1709 durch Herzog Eberhard Ludwig von Württemberg. Dieser ließ hier seit 1704 ein nach ihm benanntes Jagd- und Lustschloss errichten, das damals vor allem aus dem Fürstenbau, dem heutigen Alten Corps de logis, bestand. Mit der Gründung des Ordensbaus war soeben begonnen worden. Außerhalb des Schlosses waren Baracken für die zahlreichen Bauarbeiter und Handwerker errichtet worden. Aus dem Material des wieder abgebrochenen Kavalierbaus wurde 1707 das Gasthaus zum Waldhorn an der Schlossstraße erbaut. Zur Unterbringung der Pferde entstand der Marstall, für die Ludwigsburger Baudeputation das Kanzleigebäude und für die Bedürfnisse der Parforcejagd das Jägerhaus, das später zur Talkaserne umgebaut wurde. In der Bauhofstraße errichteten die Bauarbeiter, Handwerker und Reitknechte einfache Unterkünfte. Die Kolonie wurde Neuweiler oder auch Krawattendörfle genannt.
Der Anlass des heutigen Vortrags, ja der ganzen Veranstaltungsreihe, in deren Rahmen er stattfindet, ist ein vergleichsweise unspektakuläres Schriftstück vom 3. September 1718. Es ist keine feierliche Stadterhebungsurkunde, sondern ein einfaches Reskript, ein nüchterner fürstlicher Befehl, der innerhalb der Landesverwaltung publiziert und an den Geheimen Rat des Herzogtums gerichtet war. Herzog Eberhard Ludwig – »von Gottes Gnaden Herzog zu Württemberg und Teckh, Graf zu Mömpellgard, Herr zu Heydenheimb, der römischen kayserlichen Mayestät, des heyligen römischen Reichs und des löblichen schwäbischen Creyses Generalfeldmarschall, auch Obrister über drey Regimenter zu Roß und Fuß« – gibt darin folgenden Beschluss (»unsere gnädigste resolution«) bekannt: Seiner Residenz Ludwigsburg sollen das bisherigen Amt Gröningen sowie Asperg, Hoheneck, Neckarweihingen, Kornwestheim und weitere Orte »incorporiert und ein Oberamt daraus gemacht« werden. Es folgen weitere Anordnungen über die Verwaltung der bisherigen Ämter und des neuen Oberamtes, der Amtskellerei, der Besteuerung sowie der geistlichen Jurisdiktion. Eberhard Ludwig verfügt weiterhin, dass Ludwigsburg zwei Jahrmärkte, je acht Tage nach der Frankfurter Messe, erhalten soll und dass alle inkorporierten Orte, insbesondere aber auch die Kaufleute aus Stuttgart dort ihre Waren anbieten sollen. Ferner sollen die Handwerkerzünfte aller württembergischen Ämter ihre Zentralen nach Ludwigsburg verlegen. Dann schließlich folgt der für Ludwigsburg wichtigste Satz: »wobei Wir mehrbesagter Unserer Residenzstadt Ludwigsburg noch diese Prägrogatio aus Landesfürstlicher Macht und Hoheit ertheilen, daß selbige die dritte Haubtstatt Unseres Herzogthumbs seyn, bey Unserer treugehorsambsten
Landschaft mit zum engern Ausschuß gezogen werden und das Stattgericht daselbst das Privilegium eines Obergerichts wie Stuttgart und Tübingen dergestalt haben solle, daß auch andern Stätten, außer denen incorporierten, dahin zu appelliren frey stehe«.